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Versicherungsrecht

Bietet eine Krankenkasse einen Bonus für einen sogenannten Fitnesstracker, muss sie ihn auch für ein Smartphone gewähren. Voraussetzung ist, dass das Smartphone auch diverse Gesundheitsdaten erfasst.

Die Krankenkasse kann nicht den Kauf eines entsprechenden Armbandes verlangen, entschied das Sozialgericht Dresden (Az.: S 44 KR 653/17), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Krankenkasse belohnt Gesundheitsbewusstsein

Der Fall: Das Bonusprogramm der beklagten Krankenkasse belohnt das gesundheitsbewusste Verhalten ihrer Versicherten. Es gibt etwa Bonuspunkte oder Beitragsrückerstattungen. Dafür müssen die Versicherten zum Beispiel zu Vorsorgeuntersuchungen gehen, sich regelmäßig impfen lassen oder Sport treiben.

Im Jahr 2016 gab es auch einen Bonus für den Erwerb eines Fitnesstrackers. Ein Armband kaufte der Kläger nicht, dafür aber ein Smartphone, das diverse Gesundheitsdaten erfassen konnte. Hierfür beantragte er den Bonus.

Dies verweigerte die Krankenkasse mit dem Argument, dass nur die sogenannten Fitnessarmbänder gemeint seien.

Smartphone ist Fitnessarmband gleichzusetzen

Das Urteil: Das Sozialgericht gab der Klage des Versicherten statt. Für das Bonusprogramm reiche es aus, wenn der Versicherte statt eines am Handgelenk getragenen Armbands ein Smartphone erwarb.

Es müsse aber ebenfalls diverse Daten wie Schritte, Puls, Kalorienverbrauch und zurückgelegte Distanz seines Trägers messen.

Der Begriff Fitnesstracker beschreibe nicht die besondere Form der Erfassung von Gesundheitsdaten am Handgelenk, sondern nur die Erfassung dieser Daten an sich. Entsprechende Sensoren könnten sowohl in Armbändern als auch in Mobiltelefonen verbaut sein.