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Versicherungsrecht

Zweck des Krankentagegelds ist es, den Betroffenen so abzusichern, dass er im Krankheitsfall seine laufenden Kosten bedienen kann. Das bedeutet aber nicht, dass der Versicherer die Leistungen kürzen darf, wenn z.B. der selbstständige Arzt in einem Jahr mal weniger verdient. Die Logik, dass weniger Verdienst auch weniger Kosten und damit auch weniger Bedarf an Krankentagegeld bedeutet, geht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) jedenfalls nicht auf.

Die Richter verhandelten den Fall eines Krankentagegeldanbieters, der seinem Kunden den vertraglich vereinbarten Tagessatz gekürzt hatte, weil dieser zuvor weniger als bei Vertragsabschluss verdient hatte. Dabei berief sich die Versicherung auf eine entsprechende Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Zahlungen werden gemindert

So wähnen sich Versicherungsnehmer, wie beispielsweise selbstständige Ärzte, auf der sicheren Seite, weil sie die Leistungen, die sie im Krankheitsfall bekommen, ja vertraglich vereinbart haben. Die böse Überraschung taucht auf, wenn die Leistungen fällig werden: Dann ziehen die Versicherer zuweilen eine unverständliche Klausel heran, um deutlich weniger zu zahlen. Sie mindern die Zahlung mit Hinweis auf die vorherigen Einkommensminderungen des Betroffenen. Wie der Bund der Versicherten e. V. (BdV) erklärt, werden damit vor allem die bestraft, die den Totalausfall ihrer Leistung so lange wie möglich hinauszögern. Also beispielsweise selbstständige Heilberufler, die erst einmal trotz gesundheitlicher Einschränkung weiterarbeiten, damit Einkommenseinbußen in Kauf nehmen und erst dann Krankentagegeld beantragen, wenn es gar nicht mehr geht.

Durchschnittlicher Verdienst entscheidend

Geklagt hatte ein selbständiger Ofensetzer- und Fliesenlegermeister. Er hatte mit dem Versicherer für den Krankheitsfall einen Tagessatz von 100 Euro vereinbart. Nachdem der Mann dem Versicherer einen Einkommensbescheid vorgelegt hatte, minderte dieser den Tagessatz auf 62 Euro. Und verwies auf eine entsprechende Klausel in den Vertragsbedingungen. Demnach sei für die Berechnung des Nettoeinkommens der durchschnittliche Verdienst der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder der Antragstellung maßgebend.

Diese offenbar intransparente Klausel hat der BGH nun für unwirksam erklärt (AZ IV ZR 44/15). Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) hat diese Gerichtsentscheidung in einer Mitteilung bereits begrüßt, da “derartige unverständliche Regelungen regelmäßig die Verbraucher massiv benachteiligen”.