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Versicherungsrecht

Ärzte und Apotheker können sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen und so eine Menge Geld sparen. Dabei kommt es nicht zwingend auf eine approbationspflichtige Tätigkeit an, wie zwei aktuelle Fälle zeigen.

Vielmehr kann sich jeder Heilberufler, der eine Tätigkeit ausübt, die zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer verpflichtet, befreien lassen. Auf eine approbationspflichtige Tätigkeit kommt es hingegen nicht zwingend an. Das hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) im Fall einer Tierärztin entschieden, die bei einem Pharmaunternehmen tätig war.

Antrag auf Renten-Befreiung abgelehnt

Die Deutsche Rentenversicherung hatte ihren Antrag auf Befreiung zunächst abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass sie nicht berufsspezifisch tätig sei. Die Richter entschieden jedoch anders. Für die aktuelle Tätigkeit der Klägerin seien Kenntnisse erforderlich, die im Rahmen eines veterinärmedizinischen Studiums erworben würden. Die Tierärztin sei daher berufsspezifisch tätig und auch Mitglied in der berufsständischen Kammer. Auch habe der Gesetzgeber eine approbationspflichtige Tätigkeit für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gar nicht vorausgesetzt.

Ähnlich entschied jetzt auch das Bundessozialgericht im Fall eines Apothekers (Az.: B 5 RE 5/16 R). Er ist seit 2009 in einem Unternehmen als Verantwortlicher für Medizinprodukte und Arzneibuchfragen tätig. Auch seinen Antrag auf Befreiung hat der Deutsche Rentenversicherungsbund abgelehnt. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts übt der Kläger aber eine Beschäftigung aus, die der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Er müsse dafür nicht als approbierter Apotheker arbeiten, auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit, sei ausreichend, wenn dabei eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer besteht.