Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Versicherungsrecht

Eine gesetzliche Krankenversicherung forderte von einem Krankenhaus für entstandene Behandlungskosten fast 15.000 Euro an Schadensersatz, da diese ihr durch eine fehlerhaft behandelte MRSA-Infektion entstanden waren. Das bestätigten zwar auch die Richter des Oberlandesgerichts Hamm, die Klage wiesen sie jedoch ab. Begründung: Es könne kein Schadenersatz gefordert werden, wenn die als Schaden geltend gemachten Behandlungskosten auch im Rahmen einer fehlerfreien Therapie angefallen wären (Urteil vom 28.10.2016, Az.: 26 U 50/15).

Krankenversicherung verklagt Klinik

Die klagende gesetzliche Krankenversicherung verlangte vom Krankenhaus Schadensersatz für die Behandlungskosten einer bei ihr versicherten Patientin. Bei der im Jahre 1940 geborenen Frau wurde 2006 eine MRSA-Infektion festgestellt, die dem beklagten Krankenhaus bekannt war. Nachdem die Patientin bei einer Operation in einem anderen Krankenhaus einen Bypass erhalten hatte, wurde sie in das beklagte Krankenhaus zurückverlegt, ohne dass die Ärzte bei der Wiederaufnahme ein MRSA-Screening durchführten. Nachdem einige Tage danach eine Infektion der Operationswunde der Patientin festgestellt worden war, erfolgte wiederum erst Tage später ein Wundabstrich. Dieser führte zum Nachweis einer erneuten MRSA-Infektion. Die Patientin wurde daraufhin in die Anschlussheilbehandlung einer anderen Klinik verlegt, ohne dass die Ärzte der Beklagten eine Antibiotikatherapie einleiteten.

Aus Sicht der Versicherung war damit offensichtlich, dass die Ärzte der Klinik die Patientin fehlerhaft behandelt hätten. Hierdurch seien der Versicherung Behandlungskosten in Höhe von ca. 14.800 Euro entstanden, die das Krankenhaus zu erstatten habe.

Die Schadensersatzklage der Versicherung wurde abgewiesen. Der von medizinischen Sachverständigen beratene 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm konnte trotz vorliegender, auch grober ärztlicher Behandlungsfehler in der beklagten Klinik keinen der Klägerin hierdurch entstandenen Schaden feststellen.

Fehler bei der Untersuchung

Zwar sei bei der Wiederaufnahme der Patientin nach der Bypassoperation im Hause der Beklagten behandlungsfehlerhaft kein MRSA-Screening durchgeführt wurden, bestätigte das Gericht. Dieses habe zur ordnungsgemäßen Befundung erfolgen müssen, weil die Patientin bereits im Jahr 2006 MRSA-Trägerin gewesen sei. Ein weiterer grober Befunderhebungsfehler sei darin zu sehen, dass an dem Tag, an dem die Wundinfektion nachgewiesen worden sei, kein Wundabstrich durchgeführt worden sei, so dass sofort eine gezielte Antibiotikatherapie habe beginnen können. Schließlich sei die Patientin auch deswegen grob fehlerhaft behandelt worden, weil nach dem Nachweis der MRSA-Infektion nicht umgehend mit dieser Therapie begonnen worden sei.

Doch obwohl das Gericht die Behandlungs- und Befunderhebungsfehler als erwiesen ansahen, sahen sie keine Haftung der Klinik gegenüber der Versicherung. Nach Ansicht der Richter ist dem Versicherer durch die Fehler kein Schaden entstanden. Der Schaden bei der Versicherten ergebe sich aus dem um 13 Tage verspäteten Beginn der erforderlichen antibiotischen Behandlung. Hieraus ergebe sich allerdings kein Vermögensnachteil für die Versicherung, weil die alternativ sicher angefallenen Kosten einer stationär vorzunehmenden Antibiotikatherapie die als Schaden geltend gemachten Behandlungskosten in jedem Fall überstiegen hätten.

Ist kein Schaden entstanden, müssen Ärzte oder Kliniken also auch bei nachweislich vorliegendem Behandlungsfehler nicht zwingend zahlen.