Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Vertragsrecht

Privatpatienten können für gute Umsätze in einer Arztpraxis sorgen, sind aber auch ein Risiko. Vorauszahlungen kann der Arzt nicht fordern, eine grundsätzliche Zahlungssicherheit wie bei Krankenkassen gibt es hier nicht. Begleicht der Privatpatient seine Rechnungen nicht, bleibt dem Arzt nichts anderes übrig, als den juristischen Weg zu gehen. Und der hat einige Nebenwirkungen, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Für Honorarklagen der Wohnsitz des Patienten entscheidend

So gilt für Honorarklagen der Wohnsitz des Patienten als allgemeiner Gerichtsstand. Das bedeutet, dass der Arzt seinen Patienten an dessen Wohnort verklagen und somit auch entsprechenden Aufwand und Anreisen für die Gerichtsverhandlung in Kauf nehmen muss. Auch wenn der Patient Verursacher des Problems ist, hat er es in dieser Hinsicht komfortabler.

Dass die Klage nicht an das Gericht am Praxisort gerichtet werden kann, hat das Amtsgericht Frankfurt in einem Beschluss vom 11. September 2018 bestätigt (Az.: 32 C 1041/18).

Geklagt hatte ein niedergelassener Arzt aus Frankfurt am Main, dessen Privatpatient aus Vechta die offene Rechnung nicht beglich. Er klagte in Frankfurt am Main, doch das Amtsgericht lehnte ab und verwies ihn an die Kollegen in Vechta. Es handle sich um eine Zahlungspflicht und hier gelte grundsätzlich immer der Wohnsitz des Schuldners als Erfüllungsort für die Vergütungsansprüche (§ 270 Abs. 4 BGB i.V.m. § 269 Abs. 1 BGB). Das gelte auch für die Honoraransprüche eines Arztes: Der Patient erhalte eine Rechnung und begleiche diese üblicherweise von seinem Wohnort aus, z.B. per Überweisung. Der Leistungsort liege somit auch in diesem Fall am Wohnsitz des Patienten.

Dass der Leistungsort, also der Sitz der Praxis, automatisch auch für die Zahlungspflicht gilt, verneinte das Gericht.