Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Vertragsrecht

Patienten kommen ohne Termin, haben keine Versichertenkarte dabei – wollen aber direkt vorgelassen werden. Klappt das nicht, beginnen sie zu pöbeln: „Sie müssen mich behandeln!“. Teils drohen abgewiesene Nörgler sogar mit dem Anwalt. Solche Vorfälle sind in vielen Praxen inzwischen an der Tagesordnung. Aber können Niedergelassene tatsächlich Ärger bekommen, wenn der abgewiesene Patient einen Juristen aufsucht oder sich bei der KV beschwert? Muss deshalb wirklich jeder behandelt werden?

Allgemeine Rechtslage

Ob Ärzte jeden Patienten annehmen müssen, ist nicht einfach zu beantworten. Gegen eine Behandlungspflicht spricht zunächst der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Danach kann – von Notfällen abgesehen – niemand gegen seinen Willen in einen Behandlungsvertrag gezwungen werden. Auch die Musterberufsordnung formuliert in § 7 Abs. 2: „Ärztinnen und Ärzte achten das Recht ihrer Patientinnen und Patienten, die Ärztin oder den Arzt frei zu wählen oder zu wechseln. Andererseits sind – von Notfällen oder besonderen rechtlichen Verpflichtungen abgesehen – auch Ärztinnen und Ärzte frei, eine Behandlung abzulehnen. (…)“

Besondere Pflichten für Vertragsärzte

Besitzt ein Arzt eine Kassenzulassung, unterliegt er jedoch einer solchen „besonderen rechtlichen Verpflichtung“. Nach §95Abs.3S.1SGBV sind Vertragsärzte nicht nur zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt, sondern auch verpflichtet. Sie dürfen Kassenpatienten daher nur in begründeten Fällen abweisen. Genaueres regelt § 13 des Bundesmantelvertrages Ärzte. Dort steht unter anderem zu lesen: „Der Vertragsarzt ist berechtigt, die Behandlung eines Versicherten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, abzulehnen, wenn dieser nicht vor der Behandlung die elektronische Gesundheitskarte vorlegt. (…) Der Vertragsarzt darf die Behandlung eines Versicherten im Übrigen nur in begründeten Fällen ablehnen. (…)“

Querulanten darf man (meist) abweisen

Als Grund für eine Ablehnung kommt infrage, wenn der Arzt etwa massiv überlastet ist oder das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten gestört ist. Letzteres kann etwa damit begründet werden, dass der Patient den Arzt – wie im Ausgangsfall – bedroht, nur, weil dieser auf der Einhaltung normaler Praxisabläufe beharrt.

Fazit: Auch, wenn ein Patient kein echter Notfall ist, haben Vertragsärzte gegenüber ihren gesetzlich versicherten Patienten eine grundsätzliche Behandlungspflicht. Sie können die Annahme des Betreffenden aber aus wichtigem Grund verweigern. Die Behandlungspflicht bedeutet zudem nicht, dass eine Behandlung sofort vorzunehmen ist. Abhängig vom Krankheitsbild sind Verzögerungen so lange erlaubt, wie sie noch den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen.

Ersterscheinung: 11.5.2020