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Recht

Künstliche Intelligenz ist aus dem moderne Medizinbetrieb kaum noch wegzudenken. Doch so hilfreich die Technik in vielen Fällen auch sein mag: Wer als ärztlicher Sachverständiger die Unterstützung von KI in Anspruch nimmt, sollte sich minutiös an die Spielregeln halten und sein Vorgehen transparent machen. Andernfalls drohen neben Reputationsschäden auch handfeste finanzielle Einbußen.

So entschied vor Kurzem das Landgericht (LG) Darmstadt: Legt ein Gutachter den Einsatz von KI für seine Stellungnahme nicht offen, rechtfertigt dies damit den vollständigen Verlust der Vergütung.

Im zugrunde liegenden Fall sollte ein medizinisches Gutachten im Bereich der Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie klären, ob bei einer Klägerin nach einem Unfall ein Dauerschaden vorliegt. Die Stellungnahme durch einen Professor des genannten Fachgebietes erreichte das Gericht schnell. Bei näherer Prüfung des Textes zeigten sich allerdings Auffälligkeiten.

Bereits die Tatsache, dass der Sachverständige sich in dem Gutachten selbst mit voller Anschrift benannte, machte das Gericht stutzig. Vor allem aber zeigten sich bei der Lektüre typische Merkmale KI-generierter Inhalte, darunter ungewöhnliche Wort-Wiederholungen und inhaltliche Brüche.

Keine körperliche Untersuchung durch den Gutachter

Hinzu kam, dass die Stellungnahme verfasst wurde, obwohl der Sachverständige die Klägerin nicht persönliche untersucht hatte. Auch darin liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen die Anforderungen an ein medizinisches Sachverständigengutachten.

Für das Gericht war die Schlussfolgerung damit eindeutig: Das Gutachten war in wesentlichen Teilen KI-generiert, ohne dass der offizielle Verfasser dies offenlegte. Damit war das Dokument für das Gericht unbrauchbar. Ein Anspruch auf die 2.374,50 Euro, die der Mann als Honorar verlangt hatte, bestand daher nicht. Vielmehr reduzierte das Gericht die Vergütung auf null (LG Darmstadt, Az. 19 O 527/16).

Diese Entscheidung begründete das LG mit der Unbrauchbarkeit der Ausführungen. Nicht nur seien in dem Gutachten etliche Fragen offengeblieben. Ein Sachverständiger habe auch die Pflicht, das Gericht über die Einbindung Dritter in sein Gutachten zu informieren. Bleibe hingegen unklar, ob und in welchem Umfang eine KI die inhaltliche Arbeit übernommen hat, sei die Richtigkeit und Neutralität der Ausführungen nicht gewährleistet – und der Anspruch auf ein Honorar entfällt. Zudem hatte der Professor nicht einmal auf Rückfrage durch das Gericht klargestellt hat, ob er dieses Gutachten selbst erstellt hatte. 

Ist es erlaubt, sich bei Gutachten mit KI unterstützen zu lassen?

Die Entscheidung bedeutet zwar nicht, dass der Einsatz von KI im Gutachtenkontext verboten ist, er sollte aber mit Augenmaß erfolgen und vor allem transparent gemacht werden. Was den eigentlichen Inhalt des Gutachtens angeht, müssen ärztliche Sachverständige eigenständig arbeiten und ihre persönliche Leistung nicht durch automatisierte Textproduktion ersetzen lassen.

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