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Wettbewerbsrecht

Apotheken-Automaten bleiben in Deutschland verboten. Dagegen hatte die niederländische Versandapotheke bis zur Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof gewehrt – und ist auch dort gescheitert. Nun hat der BGH mehrere dagegen gerichtete Nicht­zulassungs­beschwerden von DocMorris abgewiesen (Bundesgerichtshof, Beschlüsse von 30.04.2020, Az. I ZR 123/19 u.a.)

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Aufstellung des bundesweit ersten Automaten in dem baden-württembergischen Örtchen Hüffenhardt. Diesen hatte DocMorris im April 2017  in den umgebauten Räumen einer geschlossenen Apotheke aufstellen lassen. Die Beratung der Kunden sollte per „pharmazeutischer Video­beratung“ sichergestellt werden. Dabei konnten die Patienten sich direkt am Automaten per Video von einem Apotheker in den Niederlanden beraten lassen, bevor das Medikament ausgegeben wurde.

Verbot des Automaten nur zwei Tage nach Aufstellung

Der Automat wurde nicht lange geduldet: Bereits zwei Tage nach Aufstellung erfolgte ein Verbot durch das Regierungs­präsidium Karlsruhe. Auch die Klagen mehrerer Apotheker und des Landes­apotheker­verbands Baden-Württemberg waren erfolgreich. Zunächst bestätigte das Landgericht Mosbach, dann auch das Oberlandes­gericht (OLG) Karlsruhe das Verbot.

Eine Revision gegen das letzte Urteil ließ das OLG nicht zu. Durch die Nicht­zulassungs­beschwerden wollte DocMorris eine erneute Über­prüfung des Falls durch den BGH erreichen. Doch die obersten Richter sahen dazu keine Notwendigkeit: Das Oberlandes­gericht habe einwandfrei fest­gestellt, dass das Vertriebs­modell nicht den Vorschriften in Deutschland genüge.

Zwischenlagerung der Medikamente bedenklich

Das OLG hatte unter anderem beanstandet, dass nicht garantiert sei, dass die Medikamente sicher gelagert würden. Wie die Richter erklärten, habe sich DocMorris in der Beschwerde gar nicht mit den kritischen Punkten auseinandergesetzt. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) sei unter diesen Voraussetzungen auch nicht notwendig.