Das Oberlandesgericht Hamm hat der Klage der Wettbewerbszentrale stattgegeben und einem Zahnarzt die Werbung für seine “Praxisklinik” untersagt. Es sah als bestätigt an, dass er sich damit unerlaubt einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten verschafft hatte.
Der Zahnarzt hatte für seine Einrichtung mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ geworben. Da es sich dabei aber nicht um eine zahnärztliche Klinik, sondern nur um eine Praxis handelte, sah die Wettbewerbszentrale die Aussage als irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb an.
Die Richter bestätigten die Auffassung. Zwar würden Verbraucher wohl nicht von einer Klinik im eigentlichen Sinne ausgehen. Dennoch werde von einer Praxisklinik mehr erwartet, als von einer reinen Zahnarztpraxis. Deshalb reiche es nicht aus, dass dort umfangreiche Operationen vorgenommen werden. Bei einer Praxisklinik erwartet der Verbraucher auch die erforderlichen Einrichtungen für eine vorübergehende stationäre Versorgung, auch über Nacht.
Das Gericht bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale, die Bezeichnung “Praxisklinik” benachteilige deshalb die Mitbewerber: „Genau hiermit präsentiert sich die zahnärztliche Praxisklinik für den angesprochenen Verbraucher, zumal wenn er im Einzelfall bspw. Komplikationen im Rahmen der Behandlung fürchtet, als vorzugswürdige Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis und erwägenswerte Alternative zur Zahnklinik im eigentlichen Sinne“, so die Begründung des Urteils.
Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 27.2.2018, Az.: I-4 U 161/17
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