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Wettbewerbsrecht

Darf ein MVZ sich „Dr. Z. – Zahnärztliches Versorgungszentrum“ nennen, wenn der Chef zwar Zahnarzt ist, aber nicht promoviert? Diese Frage musste vor Kurzem das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof beantworten (BGH; Az. I ZR 126/19). Im konkreten Fall war zwar der Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, die bundesweit MVZ betreibt, ein promovierter Zahnarzt. In den einzelnen Standorten selbst suchte man jedoch vergebens nach einem Berufsträger mit Doktortitel. So auch in der Niederlassung in Regensburg.

Dagegen klagte sich der Zahnärztliche Bezirksverband Oberpfalz durch alle Instanzen – und hatte am Ende Erfolg. Der BGH bewertete den Namen der Kette als irreführend und damit nicht mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar. Das Argument der Karlsruher Richter: „Der Doktortitel wird im Verkehr als Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation angesehen, die über den Hochschulabschluss hinausgeht.“

Der Gesundheitsmarkt ist nicht irgendein Markt

Zudem wies der BGH darauf hin, dass im Bereich der Gesundheitswerbung besonders strenge Anforderungen für den Ausschluss einer Irreführungsgefahr gelten. Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass Patienten bei der Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines MVZ davon ausgingen, dass der dort tätige Arzt und nicht (nur) der Gesellschafter im Trägerunternehmen eine entsprechende Qualifikation besitzt. Dies folge daraus, „dass sich die Verbraucher noch immer am hergebrachten Leitbild des niedergelassenen selbstständigen Zahnarztes orientieren und dieses auf die noch verhältnismäßig neue Organisationsform des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums übertragen.“ Dementsprechend dürfe man nicht erwarten, dass jedem Patienten bekannt sei, dass ein Trägerzentrum auch mehrere (zahn-)medizinische Versorgungszentren betreiben darf. Im konkreten Fall sei für die Patienten auch nicht ersichtlich, dass „Dr. Z“ eine Fantasiebezeichnung ist und nicht etwa das Namenskürzel eines Berufsträgers.

Klarstellende Hinweise können Fantasienamen retten

Zwar wäre es durchaus möglich gewesen, eine Irreführung über die Qualifikation der ärztlichen Leitung durch einen aufklärenden Hinweis zu verhindern. „Dr. Z“ habe die dafür geltenden Anforderungen aber nicht erfüllt. Denn ein entsprechender Zusatz fand sich nur auf dem Praxisschild, nicht aber auf dem Klingel- und dem Briefkastenschild. Das genügte dem BGH nicht, um bei Patienten und im Geschäftsverkehr für ausreichende Klarheit zu sorgen.

Die Bayerische Landeszahnärztekammer begrüßte die Entscheidung. In einem Statement führte sie aus: Der Patient muss sich darauf verlassen können, dass die Angaben, die ein MVZ-Betreiber macht, auch zutreffend sind. Das gilt sowohl für die Eigentümerstruktur als auch für die fachliche Qualifikation der Ärztinnen und Ärzte. Patienten gehen davon aus, dass Praxen unabhängig von ihrer Rechtsform den Ärzten und Zahnärzten gehören, die dort tätig sind. Wenn ein MVZ mit einem Doktortitel im Namen wirbt, sollte zumindest der ärztliche Leiter am jeweiligen Standort tatsächlich promoviert sein.