Ärztinnen und Ärzte in kommunalen Kliniken: Marburger Bund und VKA erzielen Einigung

Weniger Wochenenddienste, bessere Arbeitszeiterfassung, mehr Gehalt in drei Stufen: Das sind Eckpunkte der Einigung zwischen Marburger Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA).
„Mit der heutigen Einigung verringern wir die Gesamtbelastung der Ärztinnen und Ärzte und schaffen verlässlichere Rahmenbedingungen.“ So kommentierte Rolf Lübke, Verhandlungsführer des Marburger Bundes, das erzielte Tarifergebnis. Die Verhandlungen waren hart umkämpft.
Vereinbart wurden Regelungen zur verlässlichen Dienstplanung, zur Begrenzung der Bereitschaftsdienste, zur Arbeitszeiterfassung und zur Vergütung der rund 55.000 Ärztinnen und Ärzte in kommunalen Kliniken. Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind vom 1. Juli 2019 an vollständig durch elektronische oder andere genauso genaue Verfahren zu erfassen. Dabei gilt die gesamte Anwesenheit abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit. Die Ärztinnen und Ärzte erhalten darüber hinaus ein persönliches Einsichtsrecht in die Arbeitszeitdokumentation, um die dokumentierten Anwesenheitszeiten überprüfen zu können.
Zwei arbeitsfreie Wochenenden ab 1.1.2020 und mehr Gehalt
Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 erhalten Klinikärzte im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres Anspruch auf mindestens zwei arbeitsfreie Wochenenden pro Monat in der Zeit von Freitag 21 Uhr bis Montag 5 Uhr. Zusätzliche Bereitschafts- oder Rufbereitschaftsdienste sind nur zu leisten, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. Nicht gewährte freie Wochenenden müssen auf Antrag innerhalb des nächsten Kalenderhalbjahres zusätzlich nachgeholt werden.
Auch auf finanzielle Verbesserungen einigten sich die Vertragsparteien: Die Gehälter der Klinikärzte erhöhen sich in drei Stufen um insgesamt 6,5 Prozent. Die Steigerungen verteilen sich auf eine Gesamtlaufzeit von 33 Monaten: Rückwirkend zum 1. Januar 2019 erhöhen sich die Gehälter um 2,5 Prozent, zum 1. Januar 2020 noch einmal um 2,0 Prozent und zum 1. Januar 2021 erneut um 2,0 Prozent.
Die Verlässlichkeit von Dienstplänen wird durch finanzielle Sanktionen bei kurzfristigen Arbeitsaufnahmen gestärkt. Dienstpläne müssen zukünftig spätestens einen Monat im Voraus aufgestellt sein. Abweichungen sind nur in Ausnahmefällen möglich.
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