Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Klinik

Gerade in ihren ersten Jahren des Berufslebens schleppen sich viele Ärzte und Ärztinnen von Zeitvertrag zu Zeitvertrag und bangen um eine Verlängerung. Um möglichst flexibel zu bleiben und schnell Personal abbauen zu können, stellen viele Kliniken junge Kollegen nur befristet an und nutzen damit die Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) aus. Die erlauben einen befristeten Vertrag für bis zu zwei Jahre – auch ohne sachlichen Grund.

Diese Vorgaben gelten bei befristeten Arbeitsverträgen

Um zu verhindern, dass ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber (mit mehr oder minder kurzen Unterbrechungen) immer wieder nur einen befristeten Arbeitsvertrag bekommt, hat der Gesetzgeber allerdings diverse Hürden für Zeitverträge errichtet. So muss die Befristungsabrede stets vor Antritt der Stelle schriftlich vereinbart werden. Zudem darf die Befristung des Arbeitsverhältnisses innerhalb des erlaubten Zweijahreszeitraums maximal dreimal verlängert werden. Zu guter Letzt schließt § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einen (weiteren) befristeten Vertrag  mit dem Arbeitnehmer sogar vollständig aus, „wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat“.

Wann ein befristeter Arbeitsvertrag zulässig ist

Aus Arbeitnehmersicht sind diese Schutzvorkehrungen gegen befristete Arbeitsverhältnisse zunächst erfreulich. Nicht eindeutig geregelt – und daher streitanfällig – ist allerdings, wie lange die Unterbrechung zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen sein muss, bis wieder eine neue Befristung des Vertrages zulässig ist. Hierzu gab es im vergangenen Jahr eine wichtige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Die Karlsruher Richter befanden, dass die Fachgerichte den Anwendungsbereich der besagten Regelung einschränken können, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung dem Arbeitgeber nicht zuzumuten und/oder zum Schutz des Arbeitnehmers nicht erforderlich ist (Az. 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14).

Von diesem Recht hat das Bundesarbeitsgericht nun Gebrauch gemacht und entschieden, dass das Verbot einer (weiteren) sachgrundlosen Befristung ausscheidet, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt (BAG, Az. 7 AZR 452/17). Im konkreten Fall hatte eine Frau geklagt, die vor 22 Jahren schon einmal beim selben Arbeitgeber einen Zeitvertrag hatte – und sich nun, mehr als zwei Jahrzehnte nach ihrer ersten Anstellung, (vergeblich) dagegen gewehrt hatte, wieder nur befristet angestellt worden zu sein.

Wiederkehr mit Vorbehalt

Für Ärzte, die nicht in freier Praxis arbeiten, hat die Entscheidung erhebliche Relevanz. Sie bewirkt, dass die Rückkehr an eine alte Wirkungsstätte – etwa in die Klinik, in der man als junger Assistenzarzt Dienst getan hat – nicht automatisch mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag geadelt werden muss. Eine sachgrundlose Befristung für zwei Jahre bleibt daher auch in solchen Fällen grundsätzlich möglich.