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Klinik

Öffentliche Arbeitgeber – und damit auch viele Kliniken – müssen bei der Neubesetzung von Stellen grundsätzlich auch schwerbehinderte Bewerber und Bewerberinnen zum Vorstellungsgespräch einladen.  So verlangt es § 165 S. 3 SGB IX. Die Regelung soll schwerbehinderten Jobsuchenden den Zugang zum Auswahlverfahren erleichtern und sicherstellen, dass sie in jedem Fall die Möglichkeit bekommen, einen potenziellen Arbeitgeber persönlich von ihren Qualifikationen zu überzeugen. Doch gilt dieser Grundsatz auch, wenn ein Kandidat erkennbar nicht die in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen mitbringt?

Diese Frage musste vor Kurzem das Bundesarbeitsgericht beantworten. Die Erfurter Richter entschieden: Arbeitnehmer dürfen das Prinzip der Bestenauslese auch auf Kandidaten anwenden, die durch das Antidiskriminierungsgesetz einen besonderen Schutz genießen. Ein schwerbehinderter Bewerber, der die in der Stellenausschreibung geforderte Mindestnote nicht erreicht, hat daher keinen Anspruch auf eine Einladung zum Vorstellungsgespräch. (Urteil vom 29.04.2021, Az. 8 AZR 279/20).

Benachteiligung oder berechtigte Auswahl?

Im konkreten Fall hatte sich ein schwerbehinderter Mann auf eine Stelle beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) beworben. In der Stellenbeschreibung hieß es, Kandidaten müssten ein Studium der Politik- Geschichts- oder Verwaltungswissenschaften vorweisen können und mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen haben. Der Bewerber hatte sein Studium zwar nur mit einem „befriedigend“ abgeschlossen, bewarb sich aber dennoch – und wurde bei der Auswahl nicht berücksichtigt.

Das erboste den Mann. Weil er nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden war, machte er einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend und argumentierte, er sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden. Das BfV wies diesen Vorwurf zurück und führte aus, der Bewerber habe nicht dem formalen Anforderungsprofil der Stellenausschreibung entsprochen. Daher habe keine Pflicht zu einer Einladung bestanden.

Anspruchshaltung ist erlaubt

Das BAG teilte diese Rechtsauffassung. Das BfV sei berechtigt gewesen, in der Stellenausschreibung die Mindestnote „gut“ als zwingendes Auswahlkriterium zu bestimmen und Bewerber, die die diese Anforderung nicht erfüllen, vom Verfahren auszuschließen. Dennoch wurde das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dort gilt es nun zu ermitteln, ob das BfV auch sonst keine Bewerber eingeladen hat, die hinter den geforderten Standards zurückblieben.  Nur in diesem Fall wäre der Kläger nämlich nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt, sondern „nur“ mangels fachlicher Eignung nicht eingeladen worden.