Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Klinik

Pia Ellers nennt sich selbst eine Tripple-A-Mutter: Arzt, alleinerziehend, angestrengt. Zwar pendelt die Mama des fünfjährigen Lukas inzwischen recht versiert zwischen Station und Spielplatz. In der Grippesaison aber stößt die 38-jährige regelmäßig an ihre Grenzen.

Zwar ist es kein Geheimnis, das gerade Kleinkinder alljährlich etwa zehn Infekte mit nach Hause bringen. Dieses Wissen verkleinert aber nicht die Herausforderung für Eltern, die, wie Ellers, keinen Partner und auch keine Großeltern in greifbarer Nähe haben.

Den kranken Nachwuchs in die Kita stecken? Geht nicht. Zur Arbeit mitnehmen? Keine Chance. Bleibt Variante drei: Zuhause bleiben und pflegen. Das Manko an dieser Lösung: Wer Tage und Nächte lang Fieber misst, Wadenwickel bastelt und Tee kocht, darf sich zwar als aufopferungsvolle Mutter fühlen. Die Situation in der Arbeit ist damit aber noch nicht gelöst. Soll man sich in der Klinik selbst krankmelden? Urlaub beantragen? Die Wahrheit sagen – und Ärger mit dem Chef riskieren?

Komplizierte Rechtslage

Grundsätzlich gilt: Flunkern ist keine gute Idee. Wer sich mit falschen Angaben eine Entgeltfortzahlung erschleicht und auffliegt, muss mit arbeitsrechtlichen Sanktionen bis hin zur Kündigung rechnen. Denn das Entgeltfortzahlungsgesetz gewährt Arbeitnehmern nur dann ein Recht auf bezahlte Fehlzeiten, wenn sie selbst krank werden, nicht jedoch, wenn der Nachwuchs sich ein Virus eingefangen hat. Soweit die schlechte Nachricht.

Die gute: Es gibt andere Gesetze, von denen festangestellte Ärzte profitieren können. Paragraf 45 SGB V etwa erlaubt es gesetzlich krankenversicherten Eltern, sich für die Betreuung eines kranken Kindes bis zu zehn Tage im Jahr frei zu nehmen – zumindest, wenn der Sprössling noch keine zwölf Jahre alt ist. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall zwar das Gehalt nicht weiter. Dafür können Eltern von der Krankenkasse 90 Prozent ihres ausgefallenen Nettogehalts als Kinderkrankengeld beantragen.

Noch vorteilhafter (und auch für privat krankenversicherte Eltern nutzbar) ist die Regelung des Paragrafen 616 BGB. Danach müssen Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Vergütung fortzahlen, wenn dieser „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus persönlichem Grund ausfällt“. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedeutet das: Wenn der Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt, dürfen Eltern pro Jahr fünf Tage lang für ihr krankes Kind daheimbleiben, ohne Gehaltseinbußen zu riskieren (vgl. BAG Az: 9 AZR 878/12).

Wichtig: Klinikärzte, die zu Hause bleiben wollen um den kranken Filius zu pflegen, müssen ihren Arbeitgeber ebenso schnell über den Ausfall informieren, wie bei einer eigenen Krankheit.