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Klinik

Benötigt ein Patient in der Klinik einen Gebärdensprachdolmetscher, muss das Krankenhaus diesen meist aus eigener Kasse bezahlen. Denn in den allgemeinen Pauschalen, die die Klinik für die Behandlung des Patienten erhält, sind diese Kosten in der Regel enthalten. Die Pflicht die Kosten zu übernehmen, gilt übrigens auch, wenn der Patient den Dolmetscher selbst beauftragt hat und mitbringt.

Eine taubstumme Patientin

Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) bestätigt dies unter Hinweis auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg. Der Fall: Eine taubstumme Patientin ließ sich für die Gespräche über eine Krankenhausaufnahme zur Operationsvorbereitung und beim Abschlussgespräch von einer Gebärdensprachdolmetscherin begleiten. Sie hatte diese selbst mitgebracht. Ohne ihre Unterstützung wäre eine Verständigung unmöglich gewesen. Dies sah auch die Klinik so.

Rechnung ging ans Krankenhaus

Die Gebärdensprachdolmetscherin stellte anschließend dem Krankenhaus 454,33 Euro in Rechnung. Das Krankenhaus zahlte nicht und verwies darauf, dass die Patientin dafür ihre gesetzliche Krankenkasse in die Pflicht nehmen soll.

Das Urteil: Die Kosten muss das Krankenhaus übernehmen, befand das Sozialgericht. Obwohl die Patientin die Gebärdensprachdolmetscherin beauftragt habe, würde mit der Übersetzungsleistung letztlich eine Pflicht der Klinik gegenüber der Patientin erfüllt. Anderenfalls hätte das Krankenhaus einen Gebärdensprachdolmetscher beauftragten müssen. Das Krankenhaus habe dafür zu sorgen, dass die Kommunikation zwischen Ärzten und Patienten sichergestellt sei. Die Kosten hierfür seien auch in den üblichen Krankenhausentgelten enthalten (Az.: S 48 KR 1082/14 ZVW).