Der Aufbau des EBM kurz und knapp für Sie erklärt. Ein Einstieg oder eine kleine Erinnerung für das gesamte Praxisteam. So können Sie Ihre Abrechnung optimieren.
Sie brauchen den EBM nicht auswendig zu lernen aber seine grundlegende Struktur sollte bekannt sein. Denn hin und wieder werden Ihnen spezielle Patientenfälle begegnen, bei denen es sich lohnt, die richtigen Abrechnungs-Positionen nachzuschlagen. Und dann ist es wichtig zu wissen, wo man seine Informationen im Labyrinth des EBM erhält.
Was macht der EBM?
Der EBM legt Detailregelungen der ärztlichen Abrechnung fest. Dazu beschreibt er ganz genau ihre ärztlichen Leistungen und weist diesen ein Kürzel zu, die Gebührenordnungsposition (GOP).
Allgemeine Bestimmungen
Die acht Überkapitel beginnen mit römisch I, den Allgemeinen Bestimmungen. Diese Inhalte sind sehr wichtig, denn der EBM hat seine eigene Sprache. Hier sind sämtliche relevanten Definitionen des EBM beschrieben z.B. was ist ein Behandlungsfall, was ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt und was ist obligat?
Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
Ab römisch II beinhalten die Kapitel die relevanten Gebührenordnungspositionen. Das zweite Überkapitel zeigt die “Arztgruppenübergreifenden allgemeinen Leistungen”. Diese „Arztgruppenübergreifende allgemeinen Leistungen“ können alle Ärzte erbringen, sofern sie in der Präambel ihres Fachkapitels im EBM genannt sind. Dazu gehören z. B. Abrechnungspositionen für Hausbesuche. Diese Positionen beginnen mit den arabischen Anfangsziffern 01 und 02.
Das heißt alle Leistungen, die in der GOP mit 01 oder 02 beginnen, gehören zum Überkapitel “Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen”. Welche dieser Positionen Sie abrechnen dürfen steht in der Präambel ihres Fachkapitels.
Was sind Arztgruppenspezifische Leistungen?
Das nächste Überkapitel III beinhaltet Arztgruppenspezifische Leistungen, d.h. diese Leistungen sind auf bestimmte Arztgruppen fixiert. Je nach Fachzulassung dürfen diese erbracht werden. So gibt es einen Teil ausschließlich für Hausärzte (03), für Kinderärzte (04)….bis Kapitel 27. Bei den Ziffern 03-27 handelt es sich immer um Arztgruppenspezifische Leistungen!
Arztgruppenübergreifende spezielle Leistungen und ihre Bedeutung
Das Überkapitel römisch IV enthält „Arztgruppenübergreifende spezielle Leistungen“. Hier finden wir wieder den Begriff „Arztgruppenübergreifend“, also sämtliche Arztgruppen können diese Leistungen erbringen, vorausgesetzt sie besitzen eine spezielle Qualifikation und Genehmigung, um diese Leistungen auszuführen. Ist das der Fall können Sie diese Leistungen abrechnen.
Die Ziffern liegen zwischen 30 und 38.
Nicht vergessen: jedem arztspezifischen Kapitel, also ab 03, ist eine so genannte Präambel oder ein Vorwort vorgestellt.
Darin wird explizit beschrieben, was der Arzt außerhalb seines Kapitels noch abrechnen darf und welche Leistungen berechnet werden können.
Weitere Inhalte des EBM
Im Nächsten Überkapitel V sind die so genannten „Kostenpauschalen“ aufgestellt. Dazu gehören z.B. Versandkosten und Verbrauchsmaterial. Das Überkapitel VI enthält weitere Anhänge mit ergänzenden Regelungen zu den EBM Kapiteln. Mit den Überkapiteln VII und VIII beschäftigen wir uns im allgemeinen Teil nicht weiter. Sie beinhalten Leistungen im ambulanten spezialfachärztlichen Rahmen sowie im Rahmen von Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, sprich Studien.
Was dürfen Hausärzte abrechnen?
Hausärzte dürfen aus den Überkapiteln römisch III, alle Positionen beginnend mit 03 abrechnen, weil es das fachspezifische Kapitel für Hausärzte ist. Aus dem Überkapitel II dürfen sie die Positionen 01 und 02 abrechnen, die in der Präambel von Kapitel 03 genannt sind. Bei einer entsprechenden Qualifikation dürfen sie auch aus dem Überkapitel IV die Positionen aus den Kapiteln 30 bis 38 abrechnen, wenn sie in der Präambel des Hausarztkapitels genannt sind.
Der EBM besteht also bildlich aus vielen kleinen Einzelbüchern zu jeder Fachrichtung.
Wichtig zu wissen!
Fehlen bestimme ärztliche Leistungen in dem Leistungsverzeichnis, können diese auch nicht abgerechnet werden, selbst wenn die fehlenden Leistungen mit denen im Leistungsverzeichnis vergleichbar oder ähnlich sind.
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