§ 5 GOÄ: Höher bewerten, unkompliziert begründen!
Dieter JentzschSeit Bestand der GOÄ gibt es für Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit, die Höhe ihrer Privathonorare entsprechend § 5 GOÄ selbst festzulegen.
Das bedeutet, dass ärztliche Leistungen zwischen dem 1,0-fachen und dem 3,5-fachen Satz, technische Leistungen zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz abgerechnet werden dürfen. Ab den sogenannten „Mittelwerten“ vom 2,3-fachen für ärztliche und 1,8-fachen für technische Leistungen können die eingangs erwähnten Gebührenrahmen nur erreicht werden, wenn Begründungen angegeben sind. Bei Laborleistungen liegt diese Spanne nur zwischen 1,0 und 1,30, wobei schon ab dem 1,15-fachen begründet werden muss.
Die drei erlaubten Kriterien sind abschließend:
- Schwierigkeit (der Leistung rsp. des Krankheitsfalls),
- Zeitaufwand und
- besondere Umstände bei der Ausführung.
Andere Hinweise, z. B. eine teure Spezialausbildung oder der Einsatz neuester Geräte sind für einen Begründungstext leider nutzlos.
Begründungen
Ärztinnnen und Ärzte sollten treffsicher das richtige Einzelkriterium auswählen. Auch Kombinationen, z. B. „Zeitaufwand und Umstände“ sind möglich. Dazu sollten Ärzte auch das Ausmaß der Überdurchschnittlichkeit kennzeichnen.
Dauert z. B. eine eingehende Beratung nach Ziffer GOÄ 3 im Einzelfall 30 Minuten, ist die geforderte Mindestzeit von 10 Minuten weit überschritten. Zur Begründung kann die sehr lange Gesprächsdauer von 30 Minuten angegeben werden. Dauert das Gespräch aber nur 15 statt 10 Minuten, reicht „erhöhte Gesprächslänge von 15 Minuten“. Beim 30-minütigen Gespräch ist der 3,5-fache Satz klar erreicht, eine Gesprächsdauer darunter sollte geringer bewertet werden.
Schwierigkeit
Sowohl in Diagnostik oder Therapie finden sich häufig anatomische Besonderheiten. Organe sind voroperiert, es liegen Dystrophien vor oder bei kleinen Eingriffen blutet es unerwartet stark. Mit solchen Besonderheiten ist der Ansatz eines höheren Faktors gut unterlegt.
Pauschale Begründungen sind riskant. Stehen bei Sonografien des Abdomens regelmäßig Luft-/Gasüberlagerungen in den Rechnungen, löst dies Rückfragen der Patienten und ihrer Kostenträger aus. Werden solche Texte pauschal ohne wirklichen Bezug auf das tatsächliche Geschehen verwendet, steht schnell der Vorwurf eines Abrechnungsbetrugs im Raum.
Grundsätzlich ist verständlich zu begründen. § 12 GOÄ legt fest, dass eine Begründung auf Verlangen erläutert werden muss, sonst ist die Rechnung nicht fällig.
Grenzen
Verursacht durch die aktuelle Inflation wird wiederholt gefordert, die breit gestiegenen Preise über erhöhte Faktoren abzufangen. Das ist angesichts der wirtschaftlichen Situation der Arztpraxen sehr verständlich. Die gültige GOÄ gibt aber ausschließlich die oben dargestellten Kriterien vor und eine rasche Novelle ist zur Zeit vom BMG nicht geplant.
Statistisch ist belegt, dass die meisten Ärzte für ambulante Leistungen in ca. 80 Prozent aller privaten Fälle ihre Honorare nur zu den Mittelwerten abrechnen.
Fazit
Gründe für eine Höherbewertung treten durchaus häufiger auf. Ärzte, die die Steigerungsmöglichkeiten nicht nutzen, verschenken viel Geld, auf das sie nach der GOÄ einen festen Anspruch haben. Die GOÄ fordert Ärztinnen und Ärzte dazu auf, ihre Honorare im Einzelfall nach „billigem Ermessen“ zu bestimmen. Weshalb sollten die reellen Chancen auf bessere Honorare aktuell nicht genutzt werden?