Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Nach den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) liegt Arbeitsunfähigkeit vorwiegend dann vor, „wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können“.

Grundsätzlich darf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen (AU-RL, § 4 Abs. 5). Diese Untersuchung kann direkt persönlich oder auch seit dem Frühjahr 2022 im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgen.

AU und Videosprechstunde

Die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde als Alternative zum persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ist als dauerhafte Lösung seit Frühjahr 2022 Inhalt der AU-RL (§ 4 Abs. 5). Allerdings definiert die Richtlinie klare Grenzen über die Dauer der AU, die nicht überschritten werden dürfen:

  • Bei Patienten, die dem Arzt oder einem anderen Arzt derselben Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) nicht persönlich bekannt sind, darf die Bescheinigung nicht über drei Kalendertage hinausgehen.
  • Bei Patienten, die dem Arzt oder einem anderen Arzt derselben BAG persönlich bekannt sind, kann die Arbeitsunfähigkeit für bis zu sieben Kalendertagen bescheinigt werden.
  • Eine Folgebescheinigung im Rahmen der Videosprechstunde soll nur erfolgen, wenn bei dem Patienten bereits zuvor aufgrund unmittelbarer persönlicher Untersuchung durch den Arzt Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt worden ist.

Allerdings hat der Versicherte keinen grundsätzlichen Anspruch auf die Feststellung einer AU im Rahmen einer Videosprechstunde, er kann also nicht darauf bestehen.

AU bei telefonischem Kontakt (COVID-Sonderregelung)

Im Rahmen der COVID-19-Pandemie wurde der persönliche Kontakt als Voraussetzung zur Feststellung von Arbeitsunfähigkeit mehrfach zugunsten eines telefonischen Arzt-Patienten-Kontaktes ausgesetzt, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 31. März. 2023. Jedoch gilt diese Sonderregelung nur für Patienten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen. Ähnlich wie bei der Feststellung der AU per Videosprechstunde sind auch hier die AU-Zeiten zeitlich begrenzt:

  • Die Erstfeststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bei lediglich telefonischem Arzt-Patienten-Kontakt ist auf maximal sieben Kalendertage begrenzt;
  • eine Folgebescheinigung darf einmalig den Zeitraum von weiteren sieben Kalendertagen nicht überschreiten.

Da in der AU-RL nichts Gegenteiliges beschrieben ist, dürfte sowohl die AU bei telefonischem als auch bei Videokontakt auch dann möglich sein, wenn der Patient sich im Ausland aufhält. Das ist aber sicherlich eine Ausnahme in der täglichen Praxis.

AU und Abrechnung
Keine Abrechnung bei GKV- Behandlung möglich!

  • Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Lohnfortzahlung ist bei GKV-Patienten nicht abrechenbar, da diese Leistung gemäß Anhang 1 EBM sowohl in der VP der Hausärzte als auch in der GP der Fachärzte enthalten ist.
  • Vom Patienten gewünschte weitere AU-Bescheinigungen können privat nach GOÄ Nr. 70 (40 Punkte) berechnet werden.