Ambulante Versorgung: Unfälle beim Sport versorgen und abrechnen
Dr. Ulrich KarbachBei traumhaftem Wetter sind nicht nur viele Motorradfahrer unterwegs. Ganz viele Personen setzen sich aufs Rennrad, sonstige Fahrräder oder nutzen Rollerblades. Da bleiben Unfälle oder Stürze nicht aus. Abgesehen von schweren Verletzungen wird meist ein Hausarzt aufgesucht oder gerufen. Der kann abhängig von der Situation folgende Leistungen abrechnen.
Der Sturz beim Radfahren oder Rollerbladen wird oft durch den Asphalt abgebremst. Die Folge sind mehr oder weniger große Schürfwunden und gegebenenfalls auch Platzwunden. Natürlich können Handschuhe, Protektoren für Knie und Ellenbogen sowie Schutzhelme einen Teil der Energie abfangen. Generell muss man zwischen Stürzen oder Unfällen unterscheiden, zu denen man gerufen wird, und solchen, bei denen Betroffene selbst in die Praxis kommen. In diesem Beitrag werden Schul- und Wegeunfälle, die zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung gehen, nicht betrachtet.
So funktioniert die Abrechnung, wenn das Unfallopfer in die Praxis kommt
Im Regelfall wird die Versichertenpauschale nach GOP 03000 abgerechnet, wenn es der erste persönliche Arzt-Patienten-Kontakt (APK) im Quartal ist. Dann wird zusätzlich die GOP 03040 von der Kassenärztlichen Vereingung (KV) zugesetzt, sofern keine über den hausärztlichen Versorgungsauftrag hinausgehenden Leistungen erbracht werden.
Wenn ein unvorhergesehener APK erfolgt, ist die Abrechnung eine andere. Dann wird je nach Zeit die GOP 03030 abgerechnet. Diese kann aber nur zusammen mit der GOP 01100 oder 01101 abgerechnet werden, wenn die unvorhergesehene Inanspruchnahme zwischen 19:00 und 22:00 oder 22:00 und 7:00 erfolgt. Für Sams-, Sonn- und Feiertage gelten beide GOP auch, wobei die 01100 tagsüber und die 01101 nachts gilt. Ganz wichtig: Sofern in den genannten Zeiten noch Sprechstunde ist, wird beim ersten APK im Quartal die Versichertenpauschale abgerechnet.
So funktioniert die Abrechnung, wenn das Unfallopfer vom Arzt aufgesucht wird
Egal, ob man zum Hausbesuch oder zu einem Unfall auf der Straße gerufen wird, in beiden Fällen wird die GOP 03030 abgerechnet, zusammen mit den GOP für den dringlichen Besuch (01411). Ganz wichtig ist in diesem Fall, auch an das Wegegeld zu denken. Wichtig ist zudem, dass für den organisierten Notdienst eigene Regeln gelten. So kann man, wenn man aus dem regulären Praxisbetrieb zu einem Fahrradunfall gerufen wird, die Infusion nicht abrechnen, im organisierten Notdienst aber sehr wohl.
Weitere Leistungen, die bei der Versorgung eines Unfallopfers abgerechnet werden können
Natürlich erfolgen, egal ob in der Praxis oder am Unfallort, eine Anamnese und orientierende Untersuchung. Die entscheiden darüber, ob eine stationäre Behandlung notwendig ist oder eine ambulante Behandlung ausreicht. In Kurzfassung: Jede Fraktur oder begründeter Verdacht darauf gehört in die Klinik. Da bei Schädel-Hirn-Traumen auch epidurale Hämatome, teilweise mit einer Latenz von Stunden, auftreten können, ist auch hier Vorsicht geboten.
Deutlich einfacher ist es mit der Versorgung von Platz- und Schürfwunden. Dabei kommen die GOP 02300 bis 02302 zum Ansatz. Zur 02300 gehört die primäre Wundversorgung. GOP 02301 beinhaltet unter anderem die primäre Wundversorgung entsprechend GOP 02300 bei Säuglingen bis Kindern oder bei den anderen Alterklassen die primäre Wundversorgung mit Naht oder Gewebekleber. Bei GOP 02302 ist es ähnlich. Im Rahmen eines Unfalles gehört im wesentlichen die primäre Wundversorgung mit Naht oder Gewebekleber bei Säuglingen bis Kindern dazu. Meist haben mit Fahrrad oder Rollerbladern Gestürzte mehrere offene Wunden. Dem trägt der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) Rechnung, indem bei mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung – auch nebeneinander, jedoch insgesamt höchstens fünfmal am Behandlungstag – die GOP 02300 bis 02302 abgerechnet werden können.
Fallstricke bei der Abrechnung beachten
Natürlich sollte bei allen offenen Wunden der Tetanusimpfschutz kontrolliert und gegebenenfalls aufgefrischt werden. In diesem Fall geht das nicht über die regionalen Impfvereinbarungen, sondern gehört zur Wundversorgung. Der Impfstoff darf daher nicht aus dem über die Impfvereinbarung bezogenen Vorrat stammen.