Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Eine anaphylaktische Reaktion stellt immer eine potenziell lebensbedrohliche Situation dar, während der man sich über Abrechnungsfragen keine Gedanken machen kann. Dennoch sollten aber nach Abarbeitung der medizinischen Problematik einige Minuten auch für die Realisierung eines korrekten Honorars und der entsprechenden Abrechnung übrigbleiben.

Grundleistungen bei Behandlung des anaphylaktischer Schocks abrechnen

Im Rahmen der EBM-Abrechnung (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) kommt als Erstes die Versichertenpauschale (03000) infrage. Bei entsprechenden Vorerkrankungen auch die Chronikerpauschale I oder II (03220 und 03221). Für die 03221 ist allerdings ein zweiter persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich. Automatisch fügt die KV (Kassenärztliche Vereinigung) dann die Pauschalen 03040 und 32001 hinzu. Eventuell auch 03222, 03060 und 03061. Erfolgt die Behandlung bei einem Hausbesuch, lässt sich tageszeitabhängig zusätzlich 01410, 01411, 01412 oder auch 01415 abrechnen.

Bei GOÄ-Abrechnung (Gebührenordnung für Ärzte) sind zunächst die Nrn. 1 und 7 abzurechnen. Bei einem erforderlichen Hausbesuch die Nrn. 7 und 50 plus Wegegeld. Zusätzlich sind unter Umständen die Unzeitzuschläge A bis D oder E bis H (bei einem Besuch) abrechenbar. Ist man auf Fremdangaben angewiesen, kommt optional die Nr. 4 dazu.

Therapie der anaphylaktischen Reaktion

Abhängig vom Stadium der anaphylaktischen Reaktion kommen verschiedene therapeutische Maßnahmen in Betracht. Neben i.v.-Injektion oder i.m.-Injektion etwa beim Vorhandensein eines Adrenalin-Injektors kommen natürlich Infusionen infrage. Diese Leistungen können Hausärzte im EBM nicht abrechnen. In der GOÄ kommen die Nrn. 252 (i.m.), 253 (i.v.) und 271 oder 272 (Infusion) infrage.

Reanimation bei anaphylaktischem Schock

Der Worst Case der anaphylaktischen Reaktion ist die fortgeschrittene Schockreaktion mit Herz- und Atemstillstand. Der EBM bietet dafür den Reanimationskomplex (01220) an. Er beinhaltet neben der Beatmung und/oder extrathorakalen Herzmassage auch erforderliche Infusionen, das Legen einer Magensonde und eines transurethralen Dauerkatheters, eine Arterienpunktion samt eventueller Injektionen sowie weitere Punktionen. Zusätzlich kann eine endotracheale Intubation mit dem Zuschlag gemäß 01221 und eine Elektrodefibrillation mit dem Zuschlag gemäß 01222 abgerechnet werden.

Weniger pauschaliert ist die Abrechnung bei der GOÄ. Der eigentliche Wiederbelebungsversuch (Nr. 429) schließt neben der Beatmung und einer extrathorakalen Herzmassage lediglich eine eventuelle Intubation ein. Die Elektrodefibrillation ist mit der Nr. 430 abrechenbar. Sonstige Zusatzleistungen können gesondert abgerechnet werden. Die Infusionen beispielsweise mit den Nrn. 271 oder 272, ebenso eine Elektrokardioskopie mit der Nr. 431.

Für alle GOÄ-Positionen gilt, dass unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes einer Leistung sowie durch besondere Umstände bei der Ausführung mit Begründung auch eine Abrechnung über den Schwellenwert hinaus möglich ist.

ICD-Kodes – Anaphylaxie
  • T78.- Unerwünschte Nebenwirkungen, anderenorts nicht klassifiziert
  • T78.0 Anaphylaktischer Schock durch Nahrungsmittelunverträglichkeit
  • T78.2 Anaphylaktischer Schock, nicht näher bezeichnet
  • T80.- Komplikationen nach Infusion, Transfusion oder Injektion…
  • T80.5 Anaphylaktischer Schock durch Serum
  • T88.6 Anaphylaktischer Schock als unerwünschte Nebenwirkung eines indikationsgerechten Arzneimittels oder einer indikationsgerechten Droge bei ordnungsgemäßer Verabreichung