Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Der Punkt 7 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) befasst sich mit den Kosten und ist deutlich übersichtlicher als etliche andere Punkte der Allgemeinen Bestimmungen. Der umfangreichste Part ist 7.1, der die in den Gebührenordnungspositionen (GOP) enthaltenen Kosten dezidiert auflistet. Was dort nicht aufgeführt ist, findet sich entweder unter 7.2, den nicht berechnungsfähigen Kosten, oder unter Punkt 7.3., den nicht in den GOP enthaltenen Kosten. Abschließend unter 7.4 wird für die vorgenannten Kosten aus 7.3 auf die Gesamtverträge verwiesen.

Abschnitt 7.1: In den Gebührenordnungspositionen enthaltene Kosten

Die allgemeinen Praxiskosten und die Kosten für die Verwendung von Geräten stehen dort als erste. Damit ist unter anderem, so fällig, die Miete für die Praxis und deren Unterhalt, aber auch die Abnutzung von Geräten gemeint. Selbstverständlich gehören die Gehälter von Mitarbeitern und deren praxiskonformes Outfit ebenso dazu. Betrachten wir das Beispiel aus dem Vorspann, so finden wir in der Auflistung die Einmalhandschuhe ebenso wie die Einmalkanüle.

Kniffliger ist es mit den Probenröhrchen. Diese sind nach 7.1 nicht berechnungsfähig und in den jeweiligen GOP enthalten. Dies findet sich auch in der Präambel des Laborkapitels 32 so. Wer seine Proben an ein Einsendelabor schickt, erhält in der Regel von diesem die entsprechenden Röhrchen und vielfach sorgt das Einsendelabor auch für den Transport. Nur für die wenigen Laborleistungen, die im Praxislabor erbracht werden, muss man dementsprechend die Kosten für Kanüle und Entnahmeröhrchen und Material mitbedenken.

Alles was nicht in Abschnitt 7.1 aufgelistet ist oder unter 7.2 fällt, ist dementsprechend berechenbar.

Abschnitt 7.2: nicht berechnungsfähige Kosten

Beim ersten Blick auf die 7.2 denkt man, dass die Probenröhrchen und deren Versandkosten doch schon abgehakt wurden unter 7.1 und in der Präambel von Kapitel 32. Doch der Anschein trügt. Wenn ein größeres medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) unter anderem auch ein Labor enthält, so trifft dasselbe zu was auch für das Praxislabor gilt. Vermutlich besteht der einzige Unterschied dann darin, dass der Laborarzt im MVZ auch die Speziallaborleistungen abrechnen kann, was selbst in einer Facharztpraxis mit Teilgebietsfachkunde meist unwirtschaftlich ist.

Abschnitt 7.3: Nicht in den Gebührenordnungspositionen enthaltene Kosten

Was abgerechnet werden kann, steht in 7.3. Das ist im Prinzip alles, was nach Anwendung im Patienten verbleibt oder danach nicht mehr verwendbar oder verbraucht ist. Das ist aber knifflig: Ein Gynäkologe berichtete mir vor einiger Zeit, dass er nur Einmalspekula verwende, da der Aufwand für die Sterilisation zu hoch sei. In Abschnitt 7.1 sind die Einmalspekula aber dezidiert aufgeführt. Das bedeutet, dass er die Kosten dafür nicht abrechnen kann. Nicht ganz so eindeutig ist es bei anderen Einmalartikeln, die nicht in Kapitel 7.1 genannt sind. Normalerweise ist dann der mehrfach verwendbare Artikel einzusetzen. Die regionalen Vereinbarungen können dabei voneinander abweichen. Man sollte sich also die entsprechende Vereinbarung ansehen, bevor man zum Beispiel bei der Zystoskopie eine Einmalresektionsschlinge benutzt.

Abschnitt 7.4: Berechnung von nicht in den Gebührenordnungspositionen enthaltenen Kosten

Darin wird die Abrechnung präzisiert. Die regionalen Vereinbarungen unterscheiden sich erheblich. Generell ist aber anzumerken, dass eine regionale Vereinbarung eine definitive Entscheidung des Bewertungsausschusses nicht außer Kraft setzen kann.

Gefahrenquellen
Sämtliche Materialien, die als Praxisbedarf bezogen wurden, dürfen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte nur bei Patienten einsetzen, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Um teure Rückforderungen und mögliche Untersuchungsprozesse zu vermeiden, ist es unbedingt empfehlenswert, sich die regionale Regelung zu den Kosten genau ansehen.