Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Die rechtliche Basis, auf der die Patientenverfügung gründet, ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Speziell in § 1901a Abs. 1.  ist das Procedere dargelegt, wenn die Patientenverfügung zum Tragen kommt.

Zunächst aber muss erst einmal eine solche erstellt werden. Hier kann der Hausarzt seine Patienten kompetent unterstützen. Da dies keine Kassenleistung, die Beratung aber oftmals zeitaufwendig ist, muss sie privat liquidiert werden.

Die Frage der Honorierung sollte vorab geklärt werden und wie bei anderen Selbstzahlerleistungen ein entsprechender Vertrag unterschrieben werden.

Beratung zur Patientenverfügung

Wenn man sich diesem Thema zuwendet, sollte man sich für möglichst immer denselben Vordruck einer Patientenverfügung entscheiden. So muss nicht bei jeder Beratung erst wieder überprüfen werden, ob das Formular inhaltlich korrekt ist. Hier ist zum Beispiel der Vordruck aus dem Bundesjustizministerium empfehlenswert, der sicher die juristischen Vorgaben erfüllt. Zudem ist es sinnvoll, wenn der vorgesehene Betreuer an der Beratung teilnimmt. Nach erfolgter Beratung muss man manchem Patienten noch einmal Zeit zum Überdenken geben.

Abrechnung

Da es in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) keine originäre Abrechnungsposition gibt, solllte man sich Gedanken über die Honorarhöhe bei einer Beratung von 30 bis 45 Minuten Dauer machen und eine analoge Abrechnung wählen. Denkbar und nachvollziehbar ist die Abrechnung der Nr. A34 „Beratung zur Patientenverfügung“ in Kombination mit der Nr. A80 „Erstellung einer Patientenverfügung“. Dies ergibt bei 3,5-facher Steigerung (Begründung: Zeitaufwand) einen Betrag von 122,40 Euro. Dazu käme die Schreibgebühr gemäß Nr. 95 und eventuell die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Wünscht ein Patient eine Besuchsleistung, weil er die Praxis nicht aufsuchen kann, ist auch diese Leistung zusätzlich abrechenbar. Wird gleichzeitig auch eine Behandlungsleistung erbracht, sollte der Besuch dann mit getrennter Rechnung liquidiert werden.

Abrechnung mit Pauschale?

Auch wenn eine Abrechnung mit Pauschalen nicht GOÄ-konform ist, ist sie über den Umweg der abweichenden Vereinbarung nach § 2 GOÄ dennoch möglich. Um zum Beispiel ein Honorar von 150 Euro zu erhalten, würde man eine Vereinbarung über die Nr. 34 mit 8,58-facher Steigerung abschließen und diese vom Patienten vorher unterschreiben lassen. Die Erfahrung zeigt, dass dies in der Regel toleriert wird. Aber auch hier der Hinweis auf die eventuell fällige Mehrwertsteuer.

800er-Leistungen?

In vielen Abrechnungsempfehlungen werden 800er-Leistungen grundsätzlich empfohlen. Dies ist meines Ermessens nur dann nachvollziehbar, wenn im Einzelfall, aus welchen Gründen auch immer, eine psychiatrische Untersuchung (Nr. 801) oder psychiatrische Behandlungen (Nrn. 804, 806) erforderlich sein sollten. Dies sollte also keine Regelleistung sein.

§ 1901 ABS. 1 BGB
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Autor: Dr. med. Heiner Pasch, approbierter Arzt und Abrechnungsexperte