Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz präzisiert, was unter einer BAG oder einer Teil-BAG zu verstehen ist. Die bisherige Gemeinschaftspraxis wurde damit abgelöst. Alle Teilnehmer einer BAG treten als Gemeinschaft auf, behandeln die Patienten gemeinsam, rechnen gemeinsam ab. Sie haften für Verbindlichkeiten gemeinsam und haben gemeinsame Praxisräume und -mitarbeiter. Zu den juristischen Aspekten, die an anderer Stelle genauer ausgeführt werden, gehört unter anderem ein Vertrag über die BAG und eine Zulassung als BAG durch die regionale Kassenärztliche Vereinigung (KV).

Abrechnung in der BAG – Fallbeispiele

  • Die beiden hausärztlich tätigen Kollegen A und B arbeiten zusammen in einer BAG.

    Nach Punkt 5.1 der Allgemeinen Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) bekommen sie einen Aufschlag von zehn Prozent zur Versichertenpauschale. Eine Patientin kommt zuerst zum Kollegen A. Dieser rechnet die Versichertenpauschale nach Gebührenordnungsposition (GOP) 03000 ab. Die KV ordnet diese GOP der Altersgruppe zu (zum Beispiel 03004) und setzt den Aufschlag von zehn Prozent zu. Im selben Quartal kommt sie zum Kollegen B. Dieser schreibt jetzt ein Belastungs-EKG, wertet es aus und rechnet nach GOP 03321 ab. Da es ein Behandlungsfall ist, kann die Versichertenpauschale nicht noch einmal abgerechnet werden.

  • Nehmen wir denselben Fall, aber neben den Kollegen A und B ist in einer fachübergreifenden BAG auch noch die Kardiologin C mit im Team.

    Kollege A eröffnet den Behandlungsfall und bekommt ihn entsprechend mit Aufschlag von der KV honoriert. Kurz darauf kommt die Patientin mit weiterhin bestehenden kardialen Problemen wieder in die Praxis. Kollege A überweist zur Mitbehandlung an die Kardiologie. Die Frau bekommt einen Termin bei Kollegin C. Diese rechnet die Grundpauschale 13541 und das Belastungs-EKG mit 13250 ab. Es ist zwar genauso ein Behandlungsfall wie bei den Kollegen A und B. Aber laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) dürfen andere Arztgruppen jeweils die Grund-, Versicherten oder Konsilarpauschalen abrechnen. Ebenfalls verwunderlich erscheint bei der Kardiologin die Abrechnung des Belastungs-EKGs mit GOP 13250. Denn diese GOP gehört zu den GOP für fachärztlich tätige Internisten ohne Schwerpunkt. Hier greifen wir dem Beitrag zur Präambel vor, der in der Novemberausgabe von ARZT & WIRTSCHAFT erscheinen wird. Dort ist nämlich geklärt, dass fachärztlich tätige Internisten neben der Grundpauschale entweder die GOP ihres Spezialgebietes oder die GOP 13250 abrechnen können.

Die Abrechnungsregeln gelten auch bei ausschließlicher Videosprechstunde im Behandlungsfall. Dann wird der Aufschlag ausgehend vom reduzierten Honorar berechnet.

Neben den juristischen Aspekten sind auch bei der Abrechnung in der BAG einige Regelungen zu beachten. Unter Punkt 5.2 der Allgemeinen Bestimmungen steht, dass jede abgerechnete GOP sowohl mit der Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte als auch dem erbringenden Arzt über die lebenslange Arztnummer zugeordnet wird. Damit gab es anfangs erhebliche Probleme, weil zum Beispiel bei einer Plausibilitätsprüfung erstmals auffiel, dass in einer BAG ein Kollege sehr viel mehr abgerechnet hat, als er realistisch gearbeitet haben kann. Während die mit ihm verheiratete Kollegin in der BAG kaum etwas abgerechnet hat.

Auf die Ausschlüsse der Nebeneinanderberechnung geht Punkt 5.3 der Allgemeinen Bestimmungen ein. So ist eine Nebeneinanderberechnung von Kleinchirurgie und Anästhesie dann möglich, wenn zwei Kollegen die unterschiedlichen Leistungen erbringen.

BAG vs. Praxisgemeinschaft

Im Gegensatz zu einer BAG löst ein Patient, der zwei hausärztliche Kollegen einer Praxisgemeinschaft in einem Quartal besucht, bei beiden einen Behandlungsfall aus. Das führt unter anderem dazu, dass geprüft wird, wie viele Patienten von beiden (oder mehr) Teilnehmern einer Praxisgemeinschaft behandelt werden. Bei missbräuchlicher Nutzung einer Praxisgemeinschaft ist dementsprechend der Ärger vorprogrammiert.