Brandverletzungen versorgen und nach GOÄ berechnen
Dieter JentzschIn Praxen stellen sich auch Patienten mit Verbrennungen I. und II. Grades vor. Die Fälle sind nicht selten, denn selbst ein sogenannter Sonnenbrand führt gelegentlich zu Brandblasen. Auch beim beliebten Grillen entstehen neben schweren Verbrennungen auch kleinere Verletzungen, mit denen Patienten in die Arztpraxen kommen. Doch wie rechnet man die Behandlung korrekt ab?
Im Kapitel L I der GOÄ stehen nur wenige Nummern, die für die Honorarabrechnung infrage kommen. Deswegen sollten Ärzte und ihre Medizinischen Fachangestellten diese wenigen Leistungen dafür und ihre Kombinationsmöglichkeiten genau betrachten.
Ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einer Verbrennung
Alle ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit einer Verbrennung bilden einen eigenständigen Behandlungsfall mit seinen in der GOÄ definierten Besonderheiten. So beginnt auch bei einer langwierig behandelten / beobachteten Brandwunde derselbe Behandlungsfall bereits einen Monat und einen Tag nach der Erstkonsultation wieder neu zu laufen.
Einmal im selben Behandlungsfall können nämlich „1 und/oder 5“ gemeinsam mit weiteren Leistungen ab Abschnitt „C“ der GOÄ abgerechnet werden. Wird bei gut verlaufender Heilung lediglich ein gewöhnlicher Verband nach Nummer 200 GOÄ angelegt, der Patient aber am selben Tag ärztlich beraten und untersucht, kann es günstiger sein, Nummer 200 GOÄ nicht anzusetzen, dafür aber die GOÄ-Nummern 1 und 5. Gleiches gilt, wenn beraten, symptombezogen untersucht und nur einmal Nummer 2006 erbracht wird.
Verbandmaterial richtig berechnen
Das Verbandmaterial kann nach § 10 GOÄ auch dann berechnet werden, wenn die zugrunde liegende Leistung selbst nicht liquidiert wird. Es sollte darauf verzichtet werden, die in § 10 Abs. 2 GOÄ gelisteten Kleinmaterialien (zu denen auch Einzelmaterialien, die im Einkauf < 1 € liegen) in die Rechnung aufzunehmen, weil hier zeitaufwändiger Schriftwechsel aufkommen kann.
Wenn eine Brandwunde groß und zusätzlich stark verschmutzt ist, kommt der Ansatz eines höheren Steigerungsfaktors nach GOÄ mit Angabe einer Begründung infrage.
Wundgröße | ||
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Die Nummern der GOÄ unterscheiden kleine und große Wunden (siehe Nummern 2000 bis 2005): |
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Klein | groß | Kopf, sichtbarer Teil des Halses, Hände und Kinder bis zum 6. Lj.: |
< 3 cm Länge | > 3 cm Länge | Begriff „klein“ nicht anwendbar |
< 4cm² Fläche | > 4 cm² Fläche | Begriff „klein“ nicht anwendbar |
< 1 cm³ Raum | > 1 cm³ Raum | Begriff „klein“ nicht anwendbar |
Verbände im Zusammenhang mit der Versorgung einer Brandwunde müssen besonders betrachtet werden. Dienen sie lediglich der Wundabdeckung, sind sie mit dem Ansatz der GOP 2003 oder 2006 bereits abgegolten. Anders verhält es sich zum Beispiel mit einem Kompressionsverband, der ein über die Wundabdeckung hinausgehendes eigenständiges therapeutisches Ziel verfolgt. Diese Kompression ist nach Nummer 204 immer berechenbar.
GOÄ-Abrechnung | ||
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Leistung | GOÄ-Nummer | Honorar 2,3-fach |
Beratung | 1 | 10,72 € |
Symptombezogene Untersuchung | 5 | 10,72 € |
Verband | 200 | 6,03 € |
Druckverband | 204 | 12,74 € |
Auftragen von Externa | 209 | 20,11 € |
Erstversorgung großer bzw. stark verschmutzter Wunde |
2003 | 17,43 € |
Behandlung nicht primär heilender Wunde | 2006 | 8,45 € |