Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Die vierjährige Ausschlussfrist für einen Honorarregress im Vertragsarztrecht wird durch einen Antrag auf Wirtschaftlichkeitsprüfung gehemmt, sobald dem Niedergelassenen die Einleitung des entsprechenden Prüfverfahrens bekannt gegeben wird. Das, so Ecovis-Anwalt Marcus Bodem, hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: L 5 KA 7/11).

Unwirtschaftliche Verordnung von Medikamenten

Die Vertragsärzte der gesetzlichen Krankenversicherung können in Honorarregress genommen werden, wenn bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Paragraf 106 SGB V festgestellt wird, dass sie Arzneimittel unwirtschaftlich verordnet haben (sollen). Für diesen Regress gilt dann aber eine vierjährige Ausschlussfrist, die am Tag nach dem Ende des geprüften Verordnungszeitraumes beginnt. Im vorliegenden Verfahren war diese Ausschlussfrist aber noch gar nicht abgelaufen, weil nach Ansicht der Richter ihr Lauf durch andere Einflüsse gehemmt war.

Die Frist werde unterbrochen, so die Landessozialrichter, wenn die beteiligten Krankenkassenverbände ein Prüfungsverfahren beantragen und dem betroffenen Arzt die Einleitung eines solchen Verfahrens bekannt geben. Dies gilt nach Auffassung des Landessozialgerichts selbst für solche Fälle, die nach dem 1. Januar 2000 eingetreten sind. Für diese ist wegen einer Gesetzesänderung keine Antragstellung durch die Verbände mehr erforderlich. Und wo bleibt da das Schutzbedürfnis des Arztes? Das, so Marcus Bodem, sieht das Gericht dadurch hinreichend berücksichtigt, dass die Hemmung ja erst einsetzt, wenn ihm die Eröffnung des Prüfverfahrens mitgeteilt worden ist.

A&W-KOMPAKT

Ein Antrag auf Wirtschaftlichkeitsprüfung hemmt die Ausschlussfrist für den Honorarregress ab der Bekanntgabe an den Vertragsarzt. Dass ein Prüfantrag entbehrlich ist, steht der Fristhemmung nicht entgegen.

Niedergelassene sollten für solche Verfahren unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen; der Prüfungsausschuss ist regelmäßig nicht mit Juristen besetzt. Der Arzt sollte bei der Richtgrößenprüfung eingehend seine Praxisbesonderheiten darlegen und seine Anhörung vor dem Prüfungsausschuss nicht allein wahrnehmen.