Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Die Konsultationspauschale 01436 (18 Punkte) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) ist für alle Vertragsärzte abrechenbar, die nicht nur auf Überweisung tätig werden, also auch für Hausärzte. Die 01436 ist nicht neben einer Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale abrechenbar. Sollte im selben Quartal dennoch eine Versicherten- oder Grundpauschale abgerechnet werden, bedarf dies eines weiteren persönlichen Arzt-Patienten-Kontaktes.

Wann ist die 01436 abrechenbar?

Prinzipiell sind gemäß Legendentext vier Arzt-Patienten-Kontakte möglich, für die 01436 abgerechnet werden kann. In der Regel sind nur die zweite und die vierte Variante für Hausärzte von Bedeutung:

  1. Bei Überweisung zur Durchführung von Auftragsleistungen, wenn es sich um den ersten Kontakt im Behandlungsfall handelt.

  2. Bei Überweisung zur Konsiliaruntersuchung, Mit- oder Weiterbehandlung zur Erbringung einer präoperativen Untersuchung vor ambulanten oder belegärztlichen Operationen (Kap. 31.1).

  3. Bei Überweisung zur Konsiliaruntersuchung, Mit- oder Weiterbehandlung innerhalb derselben Fachgruppe zur Durchführung ambulanter Operationen (Kap. 31.2) und dabei durchgeführter Anästhesien (Kap.31.5).

  4. Bei Überweisung zur Konsiliaruntersuchung, Mit- oder Weiterbehandlung innerhalb derselben Fachgruppe zur Durchführung der postoperativen Behandlung nach ambulanten Operationen (Kap. 31.4).

Wichtig ist die Tatsache, dass die GOP 01436 nur beim ersten Quartalskontakt abrechenbar ist. Sollte nämlich der erste persönliche Arzt-Patienten-Kontakt ein Kontakt aus anderem, nicht den unterschiedlichen Definitionen der GOP 01436 genügendem Anlass sein, dann wird die Versichertenpauschale abgerechnet. Dies aber beinhaltet dann alle weiteren Quartalskontakte, so auch die Konsultationen aus den unter GOP 01436 angegebenen Gründen. Dies ergibt sich aus der Leistungslegende zur GOP 03000, 5. Spiegelstrich: „Weitere persönliche oder andere Arzt-Patienten-Kontakte gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen“.

 

01436 und prästationäre Diagnostik

Voraussetzung zur Abrechnung der 01436 ist in jedem Fall die Vorlage einer entsprechenden Überweisung. Kommen die Patienten ohne Überweisung zur präoperativen Untersuchung, kann in diesen Fällen natürlich die Versichertenpauschale abgerechnet werden, ebenso bei Beratung oder Behandlung einer weiteren Erkrankung, wenn diese nicht durch Inhalte abgedeckt sind, die dem Leistungsinhalt der 01436 entsprechen.

 

01436 und postoperative Behandlung

Bei Übernahme der postoperativen Behandlung durch den Hausarzt ist dagegen die Vorlage einer entsprechenden Überweisung für die Abrechnung zwingend erforderlich. Denn der Operateur könnte die postoperative Behandlung auch selbst durchführen. Auch hier kann aber bei zusätzlicher Beratung, Untersuchung oder Behandlung aus anderem Anlass die Versichertenpauschale abgerechnet werden. Dabei muss dann neben der operativen Diagnose immer eine weitere Diagnose kodiert sein.

 

Konsultationspauschale Obligate Inhalte (gekürzt)

  • Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt

  • Überweisung zur Durchführung von Auftragsleistungen und/oder

  • Überweisung zur Erbringung einer präoperativen Untersuchung (Kap. 31.1) und/oder

  • Überweisung zur Erbringung einer ambulanten Operation (Kap. 31.2) oder Narkose (Kap. 31.5) und/oder

  • Überweisung zur Erbringung einer postoperativen Behandlung (Kap. 31.3)

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