Dann können Sie Infusionen abrechnen
Dr. med. Heiner PaschDie Notwendigkeit, eine Infusion anlegen zu müssen, kann in jeder Arztpraxis vorkommen; nicht immer aber kann die Infusion als Einzelleistung auch abgerechnet werden. Das sollten Sie dazu wissen.
Die Infusionen spielen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in der Hausarztpraxis abrechnungstechnisch eine nur untergeordnete Rolle. Denn sie sind nur im Notfalldienst abrechenbar, aber nicht in der Regelversorgung, wenn im selben Behandlungsfall die Versichertenpauschale abgerechnet wird. Bei fachärztlichen Internisten besteht dieser Ausschluss nicht. In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) dagegen gibt es insgesamt zehn differenzierte Abrechnungspositionen für unterschiedliche Infusionen.
Abrechnung nach EBM
Für die Abrechnung von Infusionen gibt es im EBM die Gebührenordnungspositionen (GOP) 02100 bis 02102. Am häufigsten kommt sicherlich die GOP 02100 für die intravenöse Infusion zur Abrechnung, die zusätzlich auch bei Infusionen etwa über ein Portsystem abrechenbar ist. Die Abrechnung der GOP 02100 (80 Punkte) setzt eine Mindestdauer von 10 Minuten voraus, wobei das Anlegen und die Abnahme der Infusion in diese Zeit eingerechnet wird, da erst damit die Leistung vollständig erbracht ist. Außerdem muss der Arzt während der Dauer der Infusion anwesend sein, auch im Falle eines Hausbesuchs. Eine Mehrfachabrechnung an einem Tag ist nur bei erneuter Venenpunktion und neuem Zugang möglich. Die beiden anderen Leistungen (GOP 02101: Infusion von u. a. Zytostatika oder Immunglobulinen und GOP 02102: Infusionstherapie bei M. Fabry) spielen in der Hausarztpraxis keine Rolle.
Abrechnung nach GOÄ
An erster Stelle bei den Infusionsleistungen steht in der GOÄ eine eigene Ziffer für die subkutane Infusion (Nr. 270). Die Leistung ist an erfahrene MFA delegierbar und auch neben der Nr. 52 abrechenbar, aber nur einmal am Tag. Von der Menge her spielen aber die intravenösen Infusionen eine größere Rolle, die abhängig von der Dauer der Infusion mit den Nrn. 271 (bis 30 Min), 272 (> 30 Min) und 274 (> 6 Stdn) abgerechnet werden. Während die Nrn. 271 und 272 maximal zweimal am Tag abgerechnet werden können, falls ein erneuter Venenzugang gelegt wird, ist die Nr. 274 nur einmal abrechenbar. Eine eher seltene Sonderform ist die Infusion bei einem Kind bis zum vollendeten vierten Lebensjahr (Nr. 273). Eigene Positionen gibt es auch für die Infusion von Zytostatika bei mehr als 90 Minuten (Nr. 275) oder mehr als 6 Stunden Dauer (Nr. 276). Da die Nr. 275 nur einmal am Tag abrechenbar ist, müsste eine zweite Infusion von 90 Minuten bis 6 Stunden Dauer dann mit der Nr. 272 und eventuell einem höheren Faktor abgerechnet werden. Weitere abrechenbare, von hausärztlicher Seite eher zu vernachlässigende Infusionen sind arterielle Infusionen (Nrn. 277 und 278) sowie die Infusion in das Knochenmark (Nr. 279).
Infusion und Verweilgebühr
Häufig diskutiert wird die Frage der Verweilgebühr zu den Infusionsleistungen. Während diese Leistung sowohl im EBM (GOP 01440) als auch in der GOÄ (Nr. 56) während der Dauer der Infusion nicht abrechenbar ist, kann dies nach deren Ende möglich sein, wenn der Arzt beim Patienten verweilen muss, ohne andere abrechenbare Leistungen zu erbringen.
GOÄ, Abschnitt C.II.
GOÄ-Nummern, Legende, Punktzahl
270 Infusion subkutan 80 P.
271 Infusion i. v. 30 Min. 120 P.
272 Infusion, i. v. > 30 Min. 180 P.
273 Infusion, Kinder bis vollendetes 4. Lebensjahr 180 P.
274 Infusion, i. v. > 6 Std. 320 P.
275 Infusion Zytostatika > 90 Min. 300 P.
276 Infusion Zytostatika > 6 Std. 540 P.
277 Infusion, i. a. bis 30 Min 180 P.
278 Infusion, i. a. > 30 Min 40 P.
279 Infusion ins Knochenmark 180 P.