Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

In den Allgemeinen Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) steht in § 5 (2): „Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.“ Dabei dürfen persönliche Leistungen zwischen dem 1,0- und dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor berechnet werden. Wenn der Arzt einen höheren Steigerungsfaktor abrechnen will, so ist dies für persönliche Leistungen mit individueller Begründung bis zum 3,5-fachen Steigerungsfaktor möglich. Als Begründung können die Schwierigkeit, der Zeitaufwand oder die Umstände der Ausführung angeführt werden.

Aus einer kardiologischen Praxis kam in diesem Zusammenhang folgende Frage:

Darf man in einer Privatabrechnung einen höheren Steigerungsfaktor bei der oxymetrischen Untersuchung mittels Pulsoximeter nach GOÄ-Nummer 602 ansetzen, wenn die Messung durch zusätzliche Ermittlung des Perfusionsindex validiert wird?

Die Antwort ist eindeutig: nein. Denn die Validierung ist in der GOÄ-Nummer 602 enthalten. Und die Einordnung des Ergebnisses erfolgt im Rahmen einer Beratung, die nach GOÄ-Nummer 1 abgerechnet wird.

Nur mit plausibler Begründung gehen höhere Steigerungsfaktoren

Ein anderer Kollege hat Schwierigkeiten mit einem Privatpatienten, weil er bei allen erbrachten Leistungen den 3,0-fachen Satz mit der Begründung für höheren Zeitaufwand in Rechnung gestellt hat. Seine Frage lautete, wie er künftig vorgehen solle.

Generell ist der Zeitaufwand als Kriterium für einen höheren Steigerungssatz problematisch. Denn nach juristischer Einschätzung muss man dafür den durchschnittlichen Zeitbedarf für die GOÄ-Nummer und den davon abweichenden Zeitbedarf im individuellen Behandlungsfall vorweisen können. Zudem ist es nahezu aussichtslos, dies für alle Leistungen eines Behandlungsfalles zu belegen.

Zurück zur Frage des Kollegen. Wenn ein Patient starke Bewegungseinschränkungen hat, so ist das An- und Ausziehen für einen Ganzkörperstatus und eine rektal-digitale Untersuchung sicher schwieriger. Statt des höheren Zeitaufwandes kann man dann aber die Umstände der Ausführung zum Beispiel für die Nr. 8 als Begründung anführen. Für die Nr. 1, die Beratung, ist diese Begründung aber ungeeignet. Schon das verdeutlicht, dass man einen höheren Steigerungssatz mit entsprechender individueller Begründung gezielt bei einzelnen GOÄ-Nummern und niemals gleichbleibend in einer Rechnung einsetzen sollte.

In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig darauf hinzuweisen, dass es weniger Probleme mit den Rechnungsempfängern gibt, wenn diese sehen, dass nicht pauschal 3,5-fach als Steigerungssatz abgerechnet wird. Wer differenziert begründungspflichtige Steigerungssätze zwischen 2,31-fach und 3,5-fach einsetzt, der erzielt zwar nicht das maximal mögliche Honorar. Aber von niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen weiß ich, dass dieses Vorgehen unnötige Diskussionen mit Rechnungsempfängern vermeidet.

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