Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Wird der Arzt zur Feststellung der Todesursache und zur Ausstellung des Totenscheins gerufen, sind die anfallenden Gebühren in der Regel privat zu berechnen. Das bedeutet, dass die Rechnung für die Feststellung des Todes und die Ausstellung der Todesbescheinigung von den Angehörigen des Verstorbenen beglichen werden muss.

Ärztliche Leichenschau wird jetzt besser bezahlt

Obwohl die Untersuchung des Leichnams oft aufwendig und zeitintensiv ist, durften Ärzte laut der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) dafür bisher nicht mehr als 76,56 Euro abrechnen – außer der Anfahrtsweg war besonders weit. Die meisten Rechnungen für eine Leichenschau lagen bislang deshalb zwischen 20 und 60 Euro. Keine angemessene Vergütung angesichts des Aufwands. Der Deutsche Ärztetag forderte deshalb auch jahrelang eine Nachbesserung.

Im Juli 2019 war es endlich soweit: Das Bundeskabinett segnete eine höhere Vergütung der ärztlichen Leichenschau ab. Die entsprechende Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums wurde im November 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Seit Anfang dieses Jahres bekommen auch die Angehörigen die Änderung zu spüren: Seit Januar sind die laut GOÄ höheren Gebühren fällig.

Doch wie setzen sie sich zusammen? Für Patienten und Angehörige ist die Gebührenordnung mehr denn je ein Buch mit sieben Siegeln. Etwas Licht ins Dunkel bringt Aeternitas, die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, in einer aktuellen Mitteilung. Sie informiert Angehörige darüber, dass für die Durchführung der ärztlichen Leichenschau künftig mit Kosten zwischen 103 und 265 Euro zu rechnen ist. 

Mit Beispielen die Abrechnung transparent machen

Tatsächlich ist die genaue Höhe der Rechnung vorab nur schwer zu schätzen, denn die genaue Höhe richtet sich unter anderem nach Uhrzeit und Wochentag, Dauer und Umfang der Leistung sowie Weg des Arztes zum Ort der Leichenschau. 

Wird der Arzt beispielsweise an einem Wochentag zur Feststellung des Todes und der Ausstellung des Totenscheins gerufen, kann schnell einen natürlichen Tod bestätigen und hatte nur einen Anfahrtsweg von bis zu zwei Kilometern, dann wird die Rechnung etwas über 100 Euro betragen. Muss ein Mediziner dagegen am Wochenende nachts bis zu 25 Kilometer fahren und braucht mehr als 40 Minuten für die Durchführung der Leichenschau, kann er rund 265 Euro abrechnen.

Höhere Kosten bei langer Anfahrt

Die Bundesärztekammer wird in ihrer Veröffentlichung konkreter: Demnach können von Ärzten für eine eingehende Leichenschau nach landesrechtlichen Bestimmungen ab 1. Januar 2020 165,77 Euro (2.844 Punkte) berechnet werden, eine vorläufige Leichenschau wird mit 110,51 Euro vergütet. Neben eingehender oder vorläufiger Leichenschau sind zukünftig die Zuschläge F bis H für Leichenschauen zwischen 20.00 und 22.00 oder 6.00 bis 8.00 Uhr, nach Buchstabe G bei Leistungen in der Zeit von 22.00 und 6.00 Uhr und nach Buchstabe H für Arbeit an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen berechnungsfähig. Bei Entfernungen von mehr als 25 Kilometern tritt anstelle des Wegegeldes die Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ. Bei einer Leiche mit unbekannter Identität oder nicht eindeutiger Todesursache ist ein Erschwerniszuschlag in Höhe von 27,63 Euro vorgesehen.

Ärzteschaft mit neuer Regelung nicht ganz zufrieden

Damit wurden die wesentlichen Forderungen des Deutschen Ärztetages erfüllt. Schönheitsfehler hat die Verordnung dennoch. So sieht die Ärzteschaft die in der Änderungsverordnung enthaltenen zeitlichen Mindestvorgaben für die Untersuchung des Leichnams kritisch. Die volle Höhe ist berechnungsfähig sofern die eingehende Leichenschau mindestens 40 Minuten, die vorläufige mindestens 20 Minuten in Anspruch nimmt. Dauert die eingehende Leichenschau 20 bis 40 Minuten, die vorläufige 10 bis 20 Minuten sind lediglich 60% der Gebühr berechnungsfähig.

Die Bundesärztekammer (BÄK) hatte in diesem Zusammenhang mehrfach darauf hingewiesen, dass die in der Kalkulation hinterlegten Zeiten Durchschnittswerte darstellen. Bei dieser Mischkalkulation ergibt sich bei kürzerer Leistungszeit eine höhere Deckung und bei Erbringung über eine längere Dauer als kalkulatorisch berechnet eine Unterdeckung.  Insgesamt wertet die BÄK die Neuregelung der Leichenschau jedoch als eine deutliche Verbesserung. Sie wird dazu beitragen, die andauernden Gebührenrechtsstreitigkeiten und den Unmut von Ärzten über die unangemessenen Vergütungen zu reduzieren.