So nutzen Sie das „Laborbudget“ effektiv
Dr. Ulrich KarbachAlle vertragsärztlich veranlassten Leistungen können bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung betrachtet werden – so auch das Labor. Anders als bei den meisten Leistungen ist bei Kapitel 32 des EBM zudem noch der Wirtschaftlichkeitsbonus relevant. Außerdem sollten Sie die Laborbefreiungsziffern nutzen, um nicht abgestraft zu werden.
Das Kapitel 32 des EBM unterteilt sich in die Grundleistungen nach 32.1, die Allgemeinen Laboratoriumsuntersuchungen nach 32.2 und die Speziellen Laboratoriumsuntersuchungen nach 32.3.
Unterkapitel 32.1 enthält die Gebührenordnungspositionen (GOP) 32001 und die Kennnummern 32004 bis 32024 für die Laborbefreiungsziffern, auf die später noch genauer eingegangen wird.
Unterkapitel 32.2 enthält die Basisuntersuchungen nach den GOP 32025 bis 32152. Außerdem gehören die Pauschalen im Zusammenhang mit der Prävention (GOP 32880 bis 32882) dazu. Da die Leistungen zu den Basisuntersuchungen zählen, stehen sie in Unterkapitel 32.2, obwohl sie numerisch in Kapitel 32.3 stehen müssten.
Unterkapitel 32.3 enthält die speziellen Laboruntersuchungen nach den GOP 32155 bis 32869 und 32901 bis 32949.
Die GOP 32880 bis 32882 setzen die Abrechnung der GOP 01732 voraus.
Wer darf was erbringen?
Die GOP 32025 bis 32027 sind nur berechnungsfähig, wenn diese in der Praxis des veranlassenden Arztes oder der veranlassenden Ärztin erbracht werden. Als Kriterium dafür zählt, dass der Wert binnen einer Stunde nach Blutentnahme vorliegt. Sowohl der Bezug aus einer Laborgemeinschaft als auch der aus einem Einsendelabor schließt die Abrechnung dieser GOP aus. Ganz wichtig: die Bestimmung von Glukose, Thromboplastinzeit (TPZ) und D-Dimer muss quantitativ sein. Bei Glukose und TPZ können auch Teststreifen/Unit-use-Reagenzien benutzt werden, das D-Dimer kann mittels Latexagglutinintest, proteinchemischem, turbidimetrischem oder nephelometrischem Nachweis oder mittels Enzymimmunoassay (EIA) bestimmt werden. Nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (Rili-BÄK) ist für nahezu alle quantitativen Untersuchungen eine interne und externe Qualitätskontrolle nötig. Als interne Qualitätskontrolle gilt die Messung von Referenzproben, als externe ist in der Regel ein Ringversuch vorgeschrieben. Davon ausgenommen ist die patientennahe Sofortdiagnostik mit Unit-use-Reagenzien. Dabei müssen die eingesetzten Geräte entsprechend den Vorgaben des Herstellers in regelmäßigen Abständen kalibriert werden. Abgesehen von GOP 32025 bis 32027 können alle Untersuchungen aus Unterkapitel 32.2 sowohl in der Praxis selbst als auch in einer Gerätegemeinschaft oder einem Einsendelabor erbracht werden. Für die Abrechnung der GOP des Unterkapitels 32.3 ist eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) notwendig. Genaueres dazu ist in Anhang 3 des Bundesmantelvertrages Ärzte (BMV-Ä) geregelt. Der Facharzt für Laboratoriumsmedizin erhält auf Antrag die Genehmigung von der KV. Neben einigen wenigen Ausnahmen behalten auch Kolleginnen und Kollegen, die vor dem 1. April 2018 eine KV-Genehmigung für das Speziallabor hatten und solche Untersuchungen regelmäßig durchgeführt und abgerechnet haben, diese Genehmigung weiterhin.
Wirtschaftlichkeitsbonus kennen
Egal ob die Laborleistungen selbst erbracht oder wie zum Beispiel das Speziallabor nach Kapitel 32.3 in der Regel extern beauftragt werden, sie belasten das „Laborbudget“ des Vertragarztes. Unter der GOP 32001 steht für die jeweilige Arztgruppe (EBM-Kapitel) ein oberer und unterer Fallwert. Bei Hausärzten und hausärztlich tätigen Internisten sind dies 1,60 beziehungsweise 3,80 Euro. Der Wirtschaftlichkeitsfaktor beträgt 1,0, wenn der praxisindividuelle Fallwert maximal 1,60 Euro beträgt. Dann wird der komplette Wirtschaftlichkeitsbonus ausbezahlt. Beträgt der praxisindividuelle Fallwert 3,80 Euro oder mehr, so beträgt der Wirtschaftlichkeitsfaktor 0, was bedeutet, dass kein Wirtschaftlichkeitsbonus ausbezahlt wird. Der praxisindividuelle (präziser arztindividuelle) Fallwert errechnet sich aus den Laborhonoraren geteilt durch die Fallzahl. Diese ergibt sich aus den Fällen, in denen eine Versicherten-, Grund- oder Konsilarpauschale abgerechnet wurde, und den HzV-Fällen, in denen die Laborleistung nicht im Selektivvertrag enthalten ist. Wenn der individuelle Fallwert zwischen dem unteren und dem oberen Grenzwert liegt, wird der Wirtschaftlichkeitfaktor für die Praxis/den Arzt errechnet, der zwischen 1 und 0 liegt. Danach wird die Fallzahl mit dem Wirtschaftlichkeitsfaktor und 19 Punkten für EBM-Kapitel 3 multipliziert und anschließend mit dem aktuellen Orientierungspunktwert. Der entsprechende Betrag findet sich dann in der Honorarabrechnung.
Plausibilität beachten
Wer einen Wirtschaftlichkeitsfaktor von 0 hat, muss trotzdem nicht unwirtschaftlich Labor veranlassen. Denn der obere Fallwert stellt nicht die Grenze des „Laborbudgets“ dar. Ein langjährig niedergelassener Kollege erklärte mir: „Ich weiß, welche Laborparameter wann wichtig sind. Die erhebe ich dann auch. Dass mich das den Laborwirtschaftlichkeitsbonus kosten kann – sei es drum.“ Wie bei allen Untersuchungen wird auch beim Labor geprüft, ob die erhobenen Laborwerte zur kodierten Diagnose passen. Wer also bei jeder akuten Diarrhö von Erwachsenen eine umfangreiche Erregerdiagnostik veranlasst, ohne dass eine schwere Symptomatik oder blutiger Stuhl vorliegt, wird dies sicher begründen müssen. Denn klinische Konsequenzen sind – von Ausnahmefällen abgesehen – daraus nicht zu erwarten.
Kennziffern einsetzen
Insgesamt 17 Kennziffern stehen dem selbst durchführenden oder beauftragenden Vertragsarzt zur Verfügung. Wichtig: Wenn er diese nicht ansetzt, werden die dahinter verborgenen Laborleistungen seinem „Laborbudget“ zugeschlagen. Bei den GOP 32125, 32779, 32816, 32865, 32866, 32867, 32869, 32880, 32881 und 32882 muss man nichts tun. Denn diese werden grundsätzlich nicht beim ärztlichen Fallwert der Laboruntersuchungen berücksichtigt.Als Beispiel nutze ich die 32022, die Kennziffer für den manifesten Diabetes mellitus. Wenn man diese angibt, werden die GOP 32025, 32057, 32066, 32094 und 32135 des entsprechenden Patienten nicht beim Laborfallwert berücksichtigt. Allein die GOP 32094 macht 2,67 Euro aus, zusammen mit dem Mikroalbuminurienachweis nach GOP 32135 mit 1,55 Euro liegt man damit schon über dem oberen Fallwert für Hausärzte. Viele Typ-2-Diabetiker erhalten auch orale Antikoagulantien, was der Kennnummer 32015 entspricht. Ähnlich wie bei den Behandlungsdiagnosen sollten die Kennziffern komplett eingetragen werden, da man sonst leicht Honorar verliert. Ganz wichtig: Ohne passenden ICD-10-Kode werden Kennziffern gestrichen.
Labor effektiv nutzen
Vitamin-K-Antagonisten sind als Gerinnungshemmer häufig indiziert. Aber ohne regelmäßige Kontrolle des Effektes wird der erwünschte Nutzen oft nicht erreicht. Die nötige Bestimmung des Quick-Wertes belastet mit Kennnummer 32015 nicht das „Laborbudget“. Viele Praxen haben für chronisch Kranke einen Plan, welche Laboruntersuchungen in welchen Abständen gemacht werden sollen. So lassen sich unnötige Untersuchungen und Kosten vermeiden. Untersuchungswünsche von Patienten sind vielfach als IGeL von diesen selbst zu bezahlen. Darauf sollte man auch beharren.