Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Manchmal sind Ausschlussregeln an unterschiedlichen Stellen positioniert. So ist die Nr. 8 weder neben der Nr. 800 (Anmerkung hinter Nr. 8) noch neben der Nr. 801 abrechenbar (Anmerkung hinter Nr. 801).

Die Nummern 1 und 5

Die häufigste Ausschlussregel für Hausärzte betrifft die Vorgabe in der zweiten Allgemeinen Bestimmung zum Kapitel B: „Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.“ Bei den weiteren Konsultationen muss dann von Fall zu Fall entschieden werden, ob es lukrativer ist die Nrn. 1 und 5 abzurechnen oder aber die Sonderleistung(en).

Nicht berechenbar sind sie auch neben präventiven Leistungen (Nrn. 23 bis 29).

Teilleistungen

Einen weiteren Ausschlussgrund gibt es, wenn eine Leistung Teilleistung einer anderen ist. Dies ist beispielsweise der Fall bei den körperlichen Untersuchungen nach den Nrn. 5, 6, 7 und 8, die alle nicht nebeneinander abrechenbar sind (Anmerkung nach jeder Abrechnungsnummer). Eine ähnliche Situation liegt vor bei den Nrn. 650 bis 653, die nicht nebeneinander abrechenbar sind (Anm. hinter Nr. 653).

Ausschlüsse bei Besuchen

Für den hausärztlichen Alltag ärgerlich sind die Ausschlüsse neben den Besuchen für die Nr. 1 (nicht neben Nrn. 48, 50 und 51) sowie die für Nr. 5 (nicht neben den Nrn. 50 und 51). Dasselbe gilt auch für die Nr. 3, da sie nur neben ganz bestimmten Positionen gleichzeitig abrechenbar ist: nur neben den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 und 801 (Anmerkung nach Nr. 3).

Nummer 200

Häufig relevant ist der Ausschluss der Nr. 200 neben operativen Leistungen, Punktionen, Infusionen, Transfusionen oder Injektionen (Allgemeine Bestimmung zu Kapitel C).

In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass zum Beispiel die Leistung nach Nr. 2006 keine operative Leistung darstellt und somit neben der Nr. 200 abrechenbar ist. „Neben“ operativen Leistungen heißt: nicht beim selben Arzt-Patienten-Kontakt. Kommt es später am selben Tag beispielsweise zu einer Nachblutung und es muss ein Verband erneuert werden, ist dieser dann abrechenbar, und zwar mit Uhrzeitangabe der OP-Leistung und der zweiten Konsultation.

Wird eine formal nicht abrechenbare Leistung erbracht, so sind aber zumindest die Sachkosten nach § 10 GOÄ berechenbar.

Zuschläge

Eine Sonderform einer Ausschlussregelung stellen die Zuschläge A bis D und E bis H dar. Da sich einerseits nach den Allgemeinen Bestimmungen beide Zuschlagsgruppen ausschließen, andererseits aber nur ein Zuschlag pro Inanspruchnahme berechnet werden darf, muss man dann eine Auswahl treffen, wenn ein Zuschlag aus beiden Gruppen möglich ist. Dabei ist der höherwertige immer der aus der Zuschlagsgruppe zu den Besuchen: E bis H.

Zeitliche Ausschlüsse
Manche Ausschlüsse sind auch dadurch bedingt, dass Leistungen nicht unbegrenzt abrechenbar sind, weil vorgegebene Zeiträume berücksichtigt werden müssen oder Höchstmengen angegeben sind, beispielsweise

  • 1 x im Behandlungsfall (Nrn. 4, 807, 860)
  • 1 x im Kalenderjahr (Nr. 15)
  • ab dem 2. Lebensjahr 1 x im Kalenderjahr (Nr. 26)
  • 2 x in sechs Monaten (Nr. 34)
  • 1 x innerhalb eines Jahres (Nr. 30)
  • 3 x innerhalb von sechs Monaten (Nr. 31)
  • 3 x innerhalb eines Jahres (Nr. 33)
  • maximal 3 x je Sitzung (Nr. 420)