Spezielle Beratungen und Untersuchungen: Ist Nr. 34 routinemäßig ansetzbar?
Dieter JentzschDie GOÄ enthält im Abschnitt III „Spezielle Beratungen und Untersuchungen“ die Nummer 34. Diese ist deutlich besser bewertet als die Beratungen nach den Nummern 1 oder 3. Soll eine solche „Erörterung“ abgerechnet werden, gibt es oft Unsicherheiten. So vermeiden Sie die Ablehnung des Kostenträgers.
Im folgenden soll detailliert beschrieben werden, dass diese Position deutlich öfter zu Recht liquidiert werden kann. Nicht erst in den vergangenen Jahrzehnten verlaufen die Gespräche zwischen Ärzten und Patienten anders als noch vor der Jahrtausendwende. Viele Patienten sind heutzutage besser informiert oder kommen mit fachlich nicht fundiertem Teilwissen in die Sprechstunde.
Je langwieriger, belastender oder medizinisch schwieriger eine Erkrankung ist, desto intensiver sind Ärztinnen und Ärzte gefordert, adäquate Diagnostik oder Behandlung einzuleiten oder zu überwachen. Insbesondere bei lebensbedrohenden oder die Lebensgestaltung nachhaltig beeinträchtigenden Krankheiten müssen Prognose und Therapieoptionen eingehend besprochen werden. Dafür wurde GOÄ 34 in das Gebührenwerk aufgenommen. Allerdings gibt es immer wieder unterschiedliche Ansichten darüber, was genau erörtert werden muss, damit der Inhalt der GOÄ 34 erfüllt ist.
Die Fakten:
Jede GOÄ 34 hat eine Mindestdauer von 20 Minuten. Wird diese Zeit unterschritten, ist der Leistungsinhalt nicht erfüllt, dann wäre nur Nummer 1 oder 3 berechenbar. Werden 20 Minuten überschritten, kann entsprechend § 5 GOÄ ein höherer Faktor bis zum 3,5-fachen Satz (= 119,70 €) geltend gemacht werden.
GOÄ 34 kann im Krankheitsfall nur zweimal im Halbjahr angesetzt werden. Das bedeutet nicht, dass zwischen einer ersten und einer zweiten 34 sechs Monate liegen müssen!
Die erörterte Krankheit muss entweder lebensbedrohlich oder nachhaltig lebensverändernd sein. Werden andere Krankheiten besprochen, kommen nur GOÄ 1 oder 3 infrage.
Kritisch zu betrachten sind die Bedingungen „Erstfeststellung oder erhebliche Verschlimmerung“. Dass Menschen von mehreren Krankheiten gleichzeitig betroffen sein können, deren Wechselwirkungen lebensverändernd belasten, wird nur am Rand berücksichtigt. Immerhin ist GOÄ 34 im Halbjahr zweimal ansatzfähig.
Der Ansatz der GOÄ 34 beinhaltet, dass Patienten als Ergebnis der Erörterung beraten und eventuell Bezugspersonen einbezogen werden.
Der Leistungstext von Nummer 34 GOÄ ist mindestens umständlich formuliert und löst häufig Diskussionen mit Patienten oder Kostenträgern aus. Dass GOÄ 34 nicht „bei einem Schnupfen“ berechnet werden kann, liegt auf der Hand. Dass Kostenträger manchmal auch Hypertonie, Diabetes mellitus oder Fettstoffwechselstörungen zum Anlass nehmen, die GOÄ 34 abzulehnen, ist sachfremd. Denn der Leistungstext nennt prominent die „Auswirkungen auf die Lebensgestaltung“. Weiter ist formuliert, dass wegen einer lebensbedrohenden oder auch nachhaltig lebensverändernden Krankheit zu erörtern ist. Wer die Nummer 34 vollständig erbracht hat, sollte im Reklamationsfall dazu bereit sein, den Ansatz dieser Leistung nachdrücklich zu belegen. Speziell eine „nachhaltige Lebensveränderung“ ist mit Blick auf die individuelle Betroffenheit eines Patienten ein gutes Argument, den Ansatz von Nummer GOÄ 34 zu unterfüttern.
Nummer | Legende / Vorgaben | Punkte | Honorar |
34 | Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung - gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken -, einschließlich Beratung - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen - | 300 | 1,0-fach 34,20 |
Die Leistung nach Nummer 34 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig | |||
Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig. |