GOÄ: Behandlungsfall optimal nutzen & Honorare sichern
Dieter JentzschDie Abrechnung nach EBM und GOÄ unterscheidet sich wesentlich. Der Begriff des Behandlungsfalles in der GOÄ bleibt dabei oft unbeachtet. Dabei bildet dieser Begriff eine wesentliche Säule für eine vollständige und korrekte Privatabrechnung, was unnötige Honorarverluste vermeiden hilft.
Was bedeutet „Behandlungsfall“ in der GOÄ?
Im Abschnitt „B Grundleistungen und allgemeine Leistungen“ unter „Allgemeine Bestimmungen“ der GOÄ steht: „1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes. 2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.“ Diese sperrigen Sätze wurden bereits 1986 gängiger formuliert: „Derselbe Behandlungsfall beginnt am Folgetag des Folgemonats neu (…).“ Ein neuer Behandlungsfall tritt nach der GOÄ bereits dann ein, wenn bei derselben Erkrankung das Zeitfenster eines Monats um einen Tag überschritten wird.
Beispiel für einen Behandlungsfall
Ein Patient wird seit mehreren Jahren ausschließlich wegen Hypertonie behandelt. Er wird am 02.01.2025 beraten und untersucht, es wird ein EKG geschrieben und Blut abgenommen. Auf der Rechnung stehen die Nummern 1 ,7, 250 und 651. Käme dieser Patient wegen derselben Erkrankung jeweils am 03.02.2025, 04.03.2025, 05.05.2025 wieder in die Praxis und die fielen die gleichen Leistungen an, könnten die GOP 1, 7, 250 und 651 an jedem der genannten Daten uneingeschränkt nebeneinander berechnet werden.
Welche Einschränkungen gibt es?
Satz 2 hält fest, dass im selben Behandlungsfall die GOP 1 und/oder 5 neben Leistungen nach den Abschnitten „C bis 0“ (also zwischen den GOÄ-Nummern 200 bis 5855) nur einmal berechnet werden dürfen. Eingeschränkt neben Leistungen der Abschnitte C bis O sind also nur „1 und/oder 5“. Werden 1 und 5 ohne zusätzliche Leistungen erbracht, ist deren Häufigkeit überhaupt nicht limitiert. Untersuchungen der Nummern 6 bis 8 sind neben „C bis O“ ohnehin nicht ausgeschlossen. Kommen beim selben Patienten noch im Januar 2025 weitere Erkrankungen hinzu, kann wie unten dargestellt abgerechnet werden:
02.01.2025: 1, 7, 250, 651 (Hypertonie)
10.01.2025: 1, 5, 375 (Impfung)
20.01.2025: 1, 7, 410, 420 (Beschwerden im Verdauungstrakt)
28.01.2025: 1, 5, 2001 (Verletzung an der Hand)
Innerhalb desselben Monats liegen vier verschiedene Behandlungsfälle vor, die Leistungen, siehe oben, können dadurch uneingeschränkt zusammen berechnet werden! Die Häufigkeit körperlicher Untersuchungen nach den Nummern 5 bis 8 ist in der Privatliquidation nicht durch den „Behandlungsfall“, allenfalls durch die medizinische Notwendigkeit beschränkt.
Praktischer Tipp
Die zweite Chance im Zusammenhang mit dem Begriff des Behandlungsfalls liegt im Abrechnungsturnus. Die Privatabrechnung kennt (noch …) keine festen Termine, zu denen abgerechnet werden muss oder soll. Also ist es empfehlenswert, in kürzeren Abständen zu den erbrachten Leistungen privat zu liquidieren, beispielsweise alle vier bis sechs Wochen, oder wenn eine bestimmte Anzahl von Besuchen bzw. Konsultationen erreicht wurde. Den Zeitpunkt ihrer Privatliquidation bestimmen Ärztinnen und Ärzte immer selbst. Inzwischen ist erwiesen, dass rasch auf Diagnostik und/oder Therapie folgende Arztrechnungen von den Patientinnen und Patienten auch schneller bezahlt werden. Auch hier hat das System „Behandlungsfall“ den Vorteil, dass die Honorarforderung für zu Beginn einer Abrechnungsperiode erbrachte Leistungen nicht zu lange in der Praxisverwaltung (gleich ob Kartei oder PC) schlummern, bevor die resultierenden Honorare eingefordert werden.