GOÄ: Hörprüfungen richtig abrechnen

Für Prüfungen des Hörvermögens hält die GOÄ bescheidene sieben Nummern vor. Sie bilden das Geschehen von vor 39 Jahren ab, als die GOÄ in ihrer jetzigen Form aufgestellt wurde. Relikte aus dieser Zeit sind nicht nur die Leistungsbeschreibungen, sondern auch die gegenseitigen Ausschlüsse verschiedener Nummern.
Wegen der Audiometrien, in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unter den Nrn. 1400 bis 1406, gibt es immer wieder Diskussionen mit Kostenträgern.
Dabei spielt § 4 Abs. 2a der GOÄ eine herausgehobene Rolle. Im § 4 Abs. 2a GOÄ ist – hier verkürzt dargestellt – festgelegt: Werden in derselben Sitzung zwei miteinander verwandte bzw. aufeinander aufbauende Leistungen erbracht und ist eine Leistung Bestandteil der anderen, kann von beiden nur die höhere berechnet werden. Hier wird deutlich, dass verschiedene Leistungen allein deshalb gegenseitig ausgeschlossen sind, weil sie vom Aufbau, Ablauf und Inhalt her ähnlich sind. § 4 Abs. 2a ist also wirksam, ohne dass der GOÄ-Text dies bei der jeweiligen Nummer ausdrücklich ausweist.
So sind zum Beispiel die Nrn. 1400 und 1401 nicht ausdrücklich nebeneinander ausgeschlossen, trotzdem wird ihre gemeinsame Abrechnung am selben Tag mit Recht beanstandet. Die Beschreibung von 1400 geht weiter, bei 1401 sind nur „einfache audiologische Testverfahren“ verlangt. Wird also die höher bewertete 1400 erbracht, beinhaltet das die 1401.
Im Verordnungstext stecken weitere Tücken. So ist unter „B Grundleistungen und allgemeine Leistungen“ – Unterpunkt acht – festgehalten, dass „neben den Nrn. 5, 6, 7 oder 8 die Nrn. … 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig sind. Auch der Abschnitt „G“ schließt die Nr. 1400 jeweils neben 800 und 801 aus.
Abrechnungsausschlüsse stehen nicht immer bei der GOÄ-Nummer
Hier ist schon durch die unterschiedlich hohen Honorare klar, dass 1400 als Nebenleistung bei neurologischen und psychiatrischen Verdachtsfällen betrachtet wird.
Bei Nr. 1403 für die Tonschwellenaudiometrie und Nr. 1404 für die Sprachaudiometrie wird ausdrücklich „auch beidseitig“ vorausgesetzt.
Dadurch ist festgelegt, dass in einer Sitzung jede der beiden Leistungen nur einmal berechnet werden darf. Auch neben diesen erheblich besser bewerteten beiden Positionen können 1400 und 1401 nicht angesetzt werden. 1401, 1403–1405 unterliegen nach § 5 GOÄ dem „kleinen Gebührenrahmen“. Soll ein über dem 1,8-fachen liegender Faktor berechnet werden, bedarf es der Angabe einer Begründung.
Mit rund 19 € zum 1,8-fachen GOÄ-Satz ist Nr. 1406, die Kinderaudiometrie, relativ gut bewertet. Zu beachten ist aber, dass in einer Sitzung daneben die Leistungen 1400, 1401, 1403 und 1404 nicht berechnet werden dürfen. 1406 darf aber gemeinsam mit 5, 6, 7 oder 8 abgerechnet werden. Auch neben einer Kinder-Vorsorge nach GOÄ 26 ist Nr. 1406 nicht ausgeschlossen. Bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr tritt im Fall einer körperlichen Untersuchung nach GOÄ 5 bis 8 noch der Zuschlag K1 hinzu.
Alles im kleinen Gebührenrahmen
Mit Ausnahme der Nr. 1400 sind alle audiometrischen Leistungen im „kleinen Gebührenrahmen“ eingereiht. Die Möglichkeiten, sie „im Verbund“ zu berechnen, sind ausgesprochen unübersichtlich und eingeschränkt.
Durch die zahlreichen gegen- und wechselseitigen Ausschlüsse der Berechnungsfähgkeit der Nrn. 1400 bis 1406 und 5 bis 8 ist es angebracht, an die Höherbewertungen nach § 5 GOÄ zu denken. In begründeten Einzelfällen, in denen Schwierigkeit, Zeitaufwand oder besondere Umstände bei der Leistungserbringung überdurchschnittlich sind, sollte daher die Möglichkeit, statt des 1,8-fachen ein bis zum 2,5-fachen GOÄ-Satz gesteigertes Honorar anzusetzen, genutzt werden.
Keine Domäne der HNO |
---|
Vielfach kümmern sich zwar Kollegen und Kolleginnen aus der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde um die Untersuchung des Gehörs. Aber sowohl bei Hausärzten wie auch bei Neurologen ist zumindest die orientierende Untersuchung manchmal notwendig. Die Gebührenordnung für Ärzte ist zwar grob nach Gebieten unterteilt. Diese Unterteilung besagt aber anders als die Kapitel des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes nicht, dass nur Fachärzte des jeweiligen Gebietes die Nummern abrechnen dürfen. |
Autor: Dieter Jentzsch. GOÄ-Experte Büdingen Med
Anzeige
Kostenfreie Online-Fortbildung für MFA/ZFA & Praxismanager: Social Media in der Praxis
Steigende Nutzerzahlen räumen den sozialen Medien immer mehr Platz und Relevanz im Marketingmix ein. Instagram, TikTok, Facebook & Co. sind auch für Praxen geeignete Kommunikationskanäle, z.B. um N... Mehr
Weitere Artikel zum Thema:
- Individuelle Gesundheitsleistung IGeL kommen in jeder Praxis vor – so werden sie auch bezahlt
- Phlebotomie Gastroenterologen aufgepasst: Aderlasstherapie ab Oktober abrechenbar
- Abrechnung Berufsgenossenschaft: Splitterverletzung während der Arbeit
- Hauterkrankungen Abrechnung in der Arztpraxis: So liquidieren Sie Fußpilz richtig
- Insektenstiche Wespenstiche mit und ohne Komplikationen: So gelingt die korrekte Abrechnung