Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Mit der Versichertenpauschale für Hausärztinnen und -ärzte (Gebührenordnungsposition GOP 03000) beziehungsweise der Grundpauschale für fachärztlich tätige Internistinnen und Internisten (GOP 13540-13542) sind bereits einige Leistungen im Zusammenhang mit der Hypertonie-Diagnostik abgegolten. Darunter fällt beispielsweise die Erhebung des Ganzkörperstatus, die Elektrokardiografie, die venöse Blutentnahme und das Erstellen eines Medikationsplans.

Der Beginn einer langen Beziehung

Wird bei einem Patienten erstmals eine Hypertonie festgestellt, so gilt es, diese Diagnose zu sichern. Die aktuelle Leitlinie der European Society of Cardiology führt praxisunabhängige Methoden wie die Langzeitblutdruckmessung als Alternative zu wiederholten Blutdruckmessungen in der Praxis auf. Auch zum Überprüfen der Blutdruckkontrolle bieten sich Langzeitblutdruckmessungen an. Für die Abrechnung dieser Leistung geben Hausärztinnen und -ärzte die GOP 03324 an. Im Honorar inbegriffen ist das Anlegen des Gerätes sowie die Auswertung und Beurteilung der Ergebnisse. In den Zusatzpauschalen für die fachinternistische Behandlung mit beziehungsweise ohne Schwerpunkt (GOP 13545 bzw. GOP 13250) sind Langzeitblutdruckmessungen ebenso wie echokardiografische Untersuchungen bereits enthalten und können nicht gesondert abgerechnet werden.

Mit Gesprächen Vertrauen schaffen

Eine weitere hausärztliche Leistung, die Sie bei der Erstdiagnose Hypertonie abrechnen können, ist das problemorientierte ärztliche Gespräch (GOP 03230). Es umfasst die Beratung und Erörterung zu den therapeutischen, familiären, sozialen oder beruflichen Auswirkungen und deren Bewältigung im Zusammenhang mit der Erkrankung. Die Abrechnung erfolgt je vollendete zehn Minuten und ist mehrmals pro Sitzung möglich. Achten Sie dabei jedoch auf Ihr Gesprächsbudget: Vergütet wird maximal jeder zweite kurative Behandlungsfall. Wichtig ist auch eine saubere Dokumentation. Geben Sie den Inhalt des Gesprächs stichpunktartig wieder und erläutern Sie den lebensverändernden Aspekt der Krankheit. In die Dokumentation gehört außerdem die Dauer des Gesprächs.

Konsultiert Sie ein Patient wiederholt aufgrund einer bereits bekannten Hypertonie, können Hausärztinnen und -ärzte die Chronikerpauschale (GOP 03220) ansetzen. Voraussetzung ist neben der Diagnose einer chronischen Erkrankung die kontinuierliche ärztliche Behandlung des Hypertonikers. Ein Hausarztwechsel ist in der Abrechnung mit dem Zusatz „H“ zu kennzeichnen. Beim zweiten Kontakt im selben Quartal können Sie die GOP 03221 angeben.

Darf es noch etwas mehr sein?

Bei einigen Kassenärztlichen Vereinigungen wie beispielsweise der KV Bayerns oder der KV Berlin können Leistungen im Rahmen eines Hypertonievertrages extrabudgetär abgerechnet werden. Ziel des Vertrages ist die Früherkennung von vaskulären und nephrologischen Komplikationen. Teilnehmen können Versicherte der DAK-Gesundheit, der Kaufmännischen Krankenkasse und der Techniker Krankenkasse.

4-3-2-1-Merkregel für Chronikerpauschale

  •  Der Patient muss über vier Quartale wegen der chronischen Erkrankung
    in Behandlung sein.
  • In mindestens drei dieser Quartale müssen Arzt-Patienten-Kontakte stattgefunden haben.
  • In zwei Quartalen müssen persönliche Kontakte dokumentiert sein.
  • Es muss sich um eine Erkrankung handeln (gleiche ICD-10-Kodierung).