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Keine Vergütung, wenn Patientin die Aufnahme verweigert

von A&W Online

Junges Mädchen im Bademantel sitzt traurig am Fenster
Foto: olid photos - fotolia.com

Rechnungen kann man nur für tatsächlich erfolgte Leistungen stellen. Nicht aber für Services, die man gerne erbracht hätte. Dies haben die Richter des Sozialgerichts Detmold jetzt auch einem Krankenhaus bescheinigt, das gegen eine Krankenkasse geklagt hatte. Die wollte eine fehlerhafte Rechnung nicht bezahlen.

In dem Fall, der vor dem Sozialgericht Detmold verhalten wurde (Urteil vom 19.01.2017, Az.: S 3 KR 555/15), ging es um eine Frau, die in einer Klinik einer Notfallbehandlung unterzogen wurde. Der behandelte Arzt riet der Patientin zu einer stationären Behandlung und Überwachung. Die Frau lehnte dies ab. Sie bestätigte dem Arzt zudem schriftlich, dass sie aufgeklärt wurde und das Krankenhaus gegen die Empfehlung des Mediziners verlassen würde.

630 Euro für nicht erbrachte Leistungen

Das Krankenhaus forderte von der Krankenkasse dennoch 630 Euro für stationäre Leistungen ein. Dies wies die Krankenkasse ab, da die stationäre Behandlung ja gar nicht stattgefunden habe. Die Richter bestätigten, dass keine Rechnung über nicht erbrachte Leistungen gestellt werden darf.

Allein die Tatsache, dass die Ärzte die Notwendigkeit einer stationären Behandlung sahen, löst also noch keine Zahlungsverpflichtung für entsprechende Maßnahmen aus. Jedenfalls dann nicht, wenn der oder die Versicherte das Krankenhaus ohne Einwilligung zu einer stationären Behandlung verlässt. Die klagende Klinik konnte jedenfalls keine Belege dafür vorbringen, dass die entsprechende Aufnahme der Patientin bereits erfolgt war.

Gericht sieht keine Zahlungsverpflichtung

Das Gegenteil sei hier der Fall: Die Versicherte haben die Aufnahme klar abgelehnt. Ein Bett auf der Station sei noch nicht zugeteilt gewesen. Auch dass die Personendaten bereits in das Computersystem des Krankenhauses eingegeben worden waren, dürfe nicht als Behandlungs-Beginn angesehen werden.

Sollten Krankenhausleistungen wie Unterbringung und Verpflegung in Anspruch genommen worden sein, dürfe von einem Einverständnis ausgegangen werden. Das sei hier aber nicht passiert: Die Notfallbehandlung in der Ambulanz erfolgte um 15:20 Uhr. Um 16 Uhr bestätigte die Patientin schriftlich, dass sie keine stationäre Behandlung wollte.

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