Kleine Chirurgie: Diese Nummern hält die GOÄ bereit
Dieter JentzschKleinere chirurgische Eingriffe können in nahezu allen niedergelassenen Praxen und Klinikambulanzen vorkommen. In der GOÄ stehen die zutreffenden Nummern in den Abschnitten „C1“ und „L I + II“. Ein Blick in weitere Abschnitte der GOÄ, die Allgemeinen Bestimmungen und den Paragraphenteil verhindert Honorarverluste.
Speziell § 4 Abs. 2 GOÄ soll verhindern, dass sogenannte nichtselbstständige Teilleistungen in einzelnen liquidierten Positionen stecken. Sonst kann es wegen kleiner Teilbeträge zu zeitaufwendigen Diskussionen mit Patienten und deren Kostenträgern kommen. Gerade bei kleinen chirurgischen Eingriffen ist es wichtig, die detaillierten Regeln der GOÄ zu beachten, um ein optimales Honorar zu erzielen. So ist es beispielsweise möglich, gering bewertete Leistungen zugunsten der durchgeführten Beratungen und/oder Untersuchungen dann nicht zu berechnen, wenn sich dadurch ein günstigeres Honorar ergibt. Ein Instrument, das bei jeder KV-Abrechnung zu erheblichen Problemen führt (Plausibilitätsprüfung).
Zuschläge ambulantes Operieren
Grundsätzlich sind neben den Leistungen auch Zuschläge für das ambulante Operieren (Abschnitt C VIII GOÄ, Allgemeine Bestimmungen Punkt 3) ansatzfähig. Der dort festgelegte Katalog enthält über 300 GOÄ-Positionen, deren Ansatz einen dieser Zuschläge ermöglicht. Die Zuschläge sind Festbeträge. Deren Höhe richtet sich nach dem Punktwert der zugrunde liegenden operativen Leistung. Gleiches gilt auch für die Anästhesie.
Vollständige Leistungserbringung
Neben allen operativen Hauptleistungen (von der Erstversorgung einer kleinen Wunde bis zu Nähten kleiner, großer oder stark verunreinigter Wunden pp.) sind die wundabdeckenden Verbände nach den GOÄ Nummern 200 ff. nicht extra berechenbar. Die „Erstversorgung einer kleinen Wunde … nach GOÄ 2000“ wäre ohne einen abdeckenden Verband nicht vollständig erbracht und könnte damit nicht berechnet werden. Dies ändert sich, sobald der Verband einen anderen therapeutischen Zweck erfüllt. Beispiel: ein Unterarm wird geschient, nachdem eine große Risswunde mittels Naht versorgt wurde. Das Anlegen des Schienenverbandes stellt den Unterarm ruhig und ist medizinisch notwendig. Dann kann neben Nummer 2004 GOÄ (2,3-f. = 32,17 €) noch GOÄ 204 (2,3-f. = 12,74 €) berechnet werden.
Auslagen
Bei allen chirurgischen Leistungen können nach § 10 Abs. 2 GOÄ auch die Auslagen (zum Beispiel Naht- und Verbandmaterial) liquidiert werden. Auch die Anästhesie und das dafür verwandte Anästhetikum sollten nicht vergessen werden! Nur Oberflächenanästhetika können regelmäßig nicht berechnet werden. Der Ersatz von Auslagen spielt in der ambulanten Chirurgie eine wichtige Rolle. In der ärztlichen Liquidation „vergessene“ Auslagen können nicht nachträglich berechnet werden! Es empfiehlt sich, einen kleinen Vorrat an Medikamenten, Verbandmaterialien und Anästhetika für die Versorgung von GOÄ-Patienten in der Praxis vorzuhalten. Die Belege über den Einkauf sollten ebenfalls greifbar sein, denn die entstandenen Auslagen dürfen den Patienten nur „1:1“ berechnet werden. In diesem Zusammenhang kommt es öfter zu Nachfragen der Kostenträger, dann ist der Einkaufsbeleg als Beweis für die Kosten nützlich. Ist eine einzelne Auslage höher als 25,56 €* muss der Rechnung ein Beleg darüber beigefügt werden. *= Die ursprünglich in der „GOÄ 1996“ festgelegten 50 DM wurden auf 25,56 € umgerechnet.
Höherer Steigerungsfaktor
Bei sämtlichen kleinchirurgischen Eingriffen ist es denkbar, dass einzelne Leistungen zeitaufwändiger, medizinisch schwieriger oder von besonderen Umständen begleitet sind. Dann sollten Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeiten des § 5 GOÄ nutzen, um das Honorar über den sogenannten Mittelwert hinaus mit einer Begründung bis zum 3,5-fachen Faktor zu steigern. Hier gilt das gleiche wie bei den ambulanten OP-Zuschlägen und den Auslagen: Wer die Chancen einer Höherbewertung nicht nutzt, verliert viel Geld. Und „Nachforderungen“ im Anschluss an die ärztliche Liquidation sind nicht statthaft.