Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Die IGeL (auch ohne dieses Etikett) und „medizinische Wahlleistungen“ kommen in den meisten Praxen vor und es ist deshalb wichtig, beide Begriffe richtig anzuwenden. Medizinische Wahlleistungen werden meist im Kontext der Behandlung gesetzlich Krankenversicherter durch Vertragsärzte aufgerufen. Es geht dabei in der Regel um medizinisch notwendige Leistungen, die Vertragsärzte entsprechend ihren Fachkenntnissen und ihrer technischen Ausstattung erbringen können, aber im GKV-System nicht abrechnen dürfen. 

Ein Beispiel: verlangt ein gesetzlich Versicherter eine Ultraschalluntersuchung, und fehlt den erbringenden Ärztinnen und Ärzten dafür die KV-Genehmigung, kann der US nur als medizinische Wahlleistung erbracht und berechnet werden. Dies ist schriftlich zu vereinbaren. Vertragsärzte müssen darauf achten, dass medizinische Wahlleistungen nur zusätzlich zur vertragsärztlichen Tätigkeit erbracht werden dürfen. Die vertragsärztlichen Pflichten (z.B. Mindestzahl wöchentlicher Sprechstunden pp.) dürfen davon nicht beeinträchtigt werden.

IGeL werden bei Privatversicherten und Selbstzahlern oft erbracht.

Ein gesonderter Vertrag über medizinische Wahlleistungen schafft Rechtssicherheit: Die Patienten werden informiert, dass der Ultraschall fachgerecht in der Praxis erbracht werden kann, eine Honorarabrechnung gegenüber der KV jedoch nicht möglich ist. Die Patienten erhalten eine Liquidation nach GOÄ und erklären sich zum Ausgleich bereit. Auch Privatversicherte wünschen sich beispielsweise Vorsorgen im gewohnten Turnus. Zwar sind die Zeitabstände zwischen zwei Vorsorgen für Selbstzahler nicht festgelegt; aber die Kostenträger erstatten häufig nur Leistungen analog zum Regelwerk der GKV. Deshalb erspart ein IGeL-Vertrag auch hier zeitraubende Diskussionen.

Für IGeL gilt, dass sie auch gegenüber Selbstzahlern nur erbracht und abgerechnet werden dürfen, wenn dies schriftlich mit ihnen vereinbart ist. Diese Notwendigkeit wird zusätzlich unterstrichen durch § 630c BGB. IGeL sind keine Ausnahme: Das gilt für Atteste - von einer beschränkten Teilnahme am Sportunterricht bis zum Reiserücktritt pp. - ebenso für kosmetische Leistungen, wie Botox Injektionen oder für medizinisch nicht indiziertes Straffen bestimmter Körperregionen. Davon, „kleine Atteste“ stets kostenfrei für die Patienten auszustellen, ist abzuraten, denn nach dem Bundesmantelvertrag Ärzte darf nur in Ausnahmefällen auf ein ärztliches Honorar verzichtet werden.

Die Formvorgaben des § 12 GOÄ müssen bei allen ärztlichen Liquidationen, gleich ob IGeL oder medizinische Wahlleistungen eingehalten werden. Auf der Rechnung ist zu vermerken: „Die Leistung(en) wurden auf Wunsch des Patienten erbracht“. Zudem ist auch in diesen Bereichen der ärztliche Honoraranspruch erst dann fällig, wenn den Patienten eine schriftliche Liquidation entsprechend § 12 GOÄ vorliegt.

 Eine bislang in manchen Praxen erstellte „Quittung“ reicht keinesfalls aus und führt häufig zu erheblichen Ärger. IGeL nur zum 1,0-fachen GOÄ Satz abzurechnen, war lange Standard. Dafür gibt es, gerade mit Blick auf die seit fast 30 Jahren unveränderten Punktwerte der GOÄ keine Pflicht. Ärztinnen und Ärzte können sich auch beim IGeLn im kompletten Gebührenrahmen der GOÄ bewegen. Unsere Tabelle (ohne Anspruch auch Vollständigkeit) nennt häufig erbrachte IGeL.

IGeL

GOÄ-Nummer

Honorar 2,3/1,8-fach

Impfberatung (z.B. vor einer Reise) mit kurzer Untersuchung

1 + 5

21,44 €

Ausführlicher Arztbrief

75

17,43 €

Kurzes Attest

70

5,36 €

Sportmed. Untersuchung mit Belastungs – EKG

1, 7, 652, 250 + Labor

96,03 € zzgl. Labor

Beratungsgespräch > 10 Min. z.B. Second Opinion

3

20,11 €

Vorsorge Frauen

27

42,90 €

Vorsorge Männer

28

37,54 €

Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung (…) Erwachsene

29

58,99 €

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