Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Zum 1. April 2020 wurde laut KBV-Mitteilung die neue GOP 01799 für die Aufklärung und Beratung einer Schwangeren durch einen hinzugezogenen Kinder- und Jugendarzt in den EBM-Abschnitt 1.7.4 aufgenommen. Die Leistung ist mit 65 Punkten je vollendete fünf Minuten bewertet und kann maximal viermal im Behandlungsfall berechnet werden. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Kinder- und Jugendärzte ergänzen die Beratung

Zum Hintergrund erklärt die KBV: Wenn nach einer Pränataldiagnostik eine körperliche oder geistige Gesundheitsschädigung des Kindes angenommen wird, haben Schwangere nach den Mutterschafts-Richtlinien und dem Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz) einen Anspruch auf ärztliche Aufklärung und Beratung.

Der Arzt – in der Regel der Gynäkologe –, der der Schwangeren die Diagnose mitteilt, berät sie über die medizinischen und psychosozialen Aspekte, die sich aus dem Befund ergeben. Diese Beratung durch den Gynäkologen ist Bestandteil der GOP 01770 „Betreuung einer Schwangeren“. Diese GOP wurde zum 1. April 2020 im Zuge der EBM-Weiterentwicklung höher bewertet (ab April 1172 Punkte, zuvor 1093 Punkte).

Zur Ergänzung dieser Beratung wird ein Kinder- und Jugendarzt hinzugezogen, der mit der auf die Diagnose bezogenen Gesundheitsschädigung bei geborenen Kindern Erfahrung hat. Die Beratung umfasst die eingehende Erörterung der möglichen medizinischen, psychischen und sozialen Fragen sowie der Möglichkeiten zur Unterstützung bei physischen und psychischen Belastungen.