Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Die Corona-Krise hat die Digitalisierung deutlich beschleunigt. Auch im Gesundheitswesen ist dieser Trend nicht zu übersehen. Entsprechend haben sich auch KBV und GKV-Spitzenverband auf eine Umstellung der Vergütungssystematik bei Versandkosten für Arztbriefe und Befunde geeinigt – wenn auch nicht ganz freiwillig. Sie setzen damit eine gesetzliche Vorgabe um, die den Versand elektronischer Arztbriefe und Befunde stärker fördern soll.

Elektronische Arztbriefe werden ab 1. Juli besser bezahlt

Ärzte erhalten zwar weiterhin 28 Cent für den Versand (GOP 86900) und 27 Cent für den Empfang (GOP 86901) pro Brief. Neu ist allerdings die sogenannte Strukturförderpauschale (GOP 01660) für den Versand von einem EBM-Punkt (10,99 Cent) pro Brief. Sie ist zunächst auf drei Jahre befristet, wird in dieser Zeit aber ohne Limit gezahlt:  Sie fließt für jeden versendeten Brief extrabudgetär. Für die Pauschalen 86900 und 86901 hingegen gilt ein gemeinsamer Höchstwert von 23,40 Euro pro Quartal und Arzt.

Zudem soll der Versand von e-Arztbriefen künftig nur noch über den Übermittlungsdienst „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) erfolgen. Die Krankenkassen zahlen dafür eine Betriebskostenpauschale von 23,40 Euro pro Quartal und Praxis. Ärzte erhalten für die Einrichtung von KIM zudem einmalig 100 Euro pro Praxis.

Nur noch Pauschale für Postversand und das Faxen von Arztbriefen

Der Versand von Arztbriefen und anderen Unterlagen per Post wird ab 1. Juli nur noch per Porto-Kostenpauschale 40110 vergütet.  Sie ist mit 81 Cent bewertet. Die bisherigen Kostenpauschalen 40120 bis 40126 für das Porto sowie die Kostenpauschale 40144 für Kopien entfallen.

Ebenfalls neu ab dem 1. Juli ist eine eigene Fax-Kostenpauschale im EBM. Die Abrechnung erfolgt über die neue GOP 40111. Die Fax-Pauschale ist zunächst mit zehn Cent je Telefax bewertet, ab 1. Juli 2021 sinkt der Wert auf fünf Cent.

Beide Kostenpauschalen – die 40110 für das Briefporto und die 40111 für das Fax – unterliegen einem gemeinsamen Höchstwert pro Arzt. Dieser fällt je nach Fachgruppe unterschiedlich hoch aus, wie die folgende Übersicht beweist.

Arztgruppe Höchstwert
ab 1. Juli 2020
Ermächtige Ärzte, Institute und Krankenhäuser 34,83 Euro
Allgemeinmedizin, hausärztliche Internisten und praktische Ärzte 38,88 Euro
Kinder- und Jugendmedizin 38,88 Euro
Anästhesiologie 29,97 Euro
Augenheilkunde 42,12 Euro
Chirurgie 115,02 Euro
Gynäkologie 45,36 Euro
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 68,85 Euro
Dermatologie 53,46 Euro
Humangenetik 93,96
Innere Medizin ohne Schwerpunkt 198,45 Euro
Innere Medizin Angiologie 239,76 Euro
Innere Medizin Endokrinologie 294,03 Euro
Innere Medizin Gastroenterologie 264,06 Euro
Innere Medizin Hämatologie/Onkologie 278,64 Euro
Innere Medizin Kardiologie 309,42 Euro
Innere Medizin Nephrologie 126,36 Euro
Innere Medizin Pneumologie 367,74 Euro
Innere Medizin Rheumatologie 317,52 Euro
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 22,68 Euro
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie 23,49 Euro
Neurologie, Neurochirurgie 149,04 Euro
Nuklearmedizin 405,81 Euro
Orthopädie 150,66 Euro
Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen 108,54 Euro
Psychiatrie 51,84 Euro
Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie 141,75 Euro
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 5,67 Euro
Psychotherapie 6,48 Euro
Radiologie 445,50
Strahlentherapie 133,65 Euro
Urologie 140,94 Euro
Physikalische und Rehabilitative Medizin 73,71 Euro
 

*Der Höchstwert wird zum 1. Juli 2021 und zum 1. Juli 2022 angepasst.
Quelle: KBV

Pandemiebedingte Unsicherheiten

40122 entfällt. Über diese Kostenpauschale erhalten Praxen aktuell die Versandkosten für telefonisch ausgestellte AU-Bescheinigungen, Folgerezepte, Überweisungen, etc. in Höhe von 90 Cent je Brief. Diese Regelung gilt vorerst bis 30. Juni. Ob sie verlängert wird oder nicht hängt von der Entwicklung der Corona-Pandemie ab.