Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Da Nummer 15 der GOÄ gewiss häufiger erbracht als abgerechnet wird, lohnt ein näherer Blick darauf! Die Leistung ist nämlich mit rund 40 Euro (zum 2,3-fachen Satz) recht gut bewertet und kann unter den Voraussetzungen des § 5 GOÄ sogar mit bis zu 61,20 Euro honoriert werden. Wer sie berechnen will, muss nur wenige Details kennen, die für den Ansatz unerlässlich sind. Der Leistungstext der GOÄ dazu lautet: „Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken“.

Der richtige Einsatz von Nr. 15 GOÄ

Der richtige Einsatz von Nr. 15: Ergebnis einer REHA-Behandlung ist, dass der Patient sich einer ambulanten Physiotherapie unterziehen soll, außerdem soll er einen Gesprächskreis mit gleichartig erkrankten Personen besuchen.    Die Hausärztin oder der Hausarzt organisiert die Physiotherapie und die Teilnahme des Patienten an dem Gesprächskreis und die Praxis koordiniert die ersten Termine. Zudem werden durch Rückfragen beim Patienten, den Physiotherapeuten sowie den Mitarbeitern in der sozialen Einrichtung (z.B. Gesprächskreis, Ergotherapie, Musik- oder Tanztherapie, Spiele bei einem anerkannten Träger) der Fortgang und die Erfolge der Maßnahmen überwacht. Hausarzt oder Hausärztin passen zudem Verordnungen und Abläufe an. Alles, was sonst beim Patienten an Diagnostik und Therapie durchgeführt wird, kann selbstverständlich unvermindert neben Nummer 15 in Rechnung gestellt werden. Eine Ausnahme bildet nur Nummer 4 GOÄ, die im selben Behandlungsfall neben Nummer 15 ausgeschlossen ist.

Zeitliche Begrenzung: Nr. 15 darf nur 1x Jahr berechnet werden

Hier ist zu beachten, dass die Nummer 15, die ja für die gesamte Koordination der physikalischen und sozialen Maßnahmen steht, nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden darf. Ärztinnen und Ärzte sollten also Nummer 15 erst an einem relativ späten Datum im selben Behandlungsfall ansetzen, wenn die Leistung vollständig erbracht ist. Nachfragen gibt es immer wieder zum Zeitrahmen für die „kontinuierliche ambulante Therapie eines chronisch Kranken“. Hier greift die Systematik des Behandlungsfalls. Wenn der Behandlungsfall (vgl. GOÄ Abschnitt B „Allgemeine Bestimmungen“, Satz 1) durch Zeitablauf im Folgejahr neu beginnt, kann die Nummer 15 jeweils einmal im alten und einmal im neuen Jahr angesetzt werden. Äußerst wichtig ist noch, dass physikalische und soziale Maßnahmen eingeleitet, überwacht und koordiniert werden müssen. Geht es nur um physikalische oder soziale Maßnahmen, ist die Legende nicht erfüllt und GOÄ Nummer 15 folglich nicht berechnet werden.