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Nr. 3 der GOÄ: Eingehende Beratung und Laboruntersuchungen abrechnen

von Dr. med. Heiner Pasch

Doctor and patient sitting in doctor's office
Nr. 3? Oftmals muss man verschiedene Varianten rechnen und dann erst entscheiden. Foto: Suteren Studio - stock.adobe.com

„Neben der Nr. 3 GOÄ können nur Untersuchungen abgerechnet werden.“ Diese Binsenweisheit kennt jeder Arzt und hat sich schon manches mal darüber geärgert. Wie aber sieht es bei Laboruntersuchungen aus?

Bei der Umsetzung ärztlicher Gebührenordnungen kommt es manchmal auf die Einzelheiten und die korrekte Interpretation der Abrechnungspositionen an, so auch bei der Nr. 3 der GOÄ. Hier sind vor allem zwei Punkte zu beachten.

Da ist zum einen die Vorgabe, dass die mehrmalige Abrechnung im Behandlungsfall einer besonderen Begründung bedarf (Satz 2 der Anmerkung).
Weiterhin gilt die Begrenzung der daneben abrechenbaren Leistungen auf die Nr. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Aber was heißt das genau? Die gleichzeitige Abrechnung der Nr. 3 neben Abrechnungspositionen für Laboranalysen und andere Sonderleistungen ist nur dann nicht möglich, wenn sie im Rahmen desselben Arzt-Patienten-Kontaktes erbracht werden.

Nr. 3 und M-I-Labor

Als Beispiel wollen wir hier die direkte Untersuchung des Urinstatus bei akuter Dysurie betrachten. Man kann dann mit dem Schwellensatz entweder die Nr. 1 (10,72 Euro) mit den Nrn. 3511 (3,35 Euro) und 3531 (4,69 Euro) abrechnen oder aber die Nr. 3 (20,11 Euro) ohne zusätzliche Abrechnung der Urinuntersuchungen. Die Honorarsumme spräche für die zweite Variante. Man muss also immer beide Abrechnungsvarianten bezüglich des Honorars vergleichen und dann abwägen.

Eine weitere Variante wäre bei einer Beratung über zehn Minuten der Austausch der Nr. 3 durch die Nr. 1 mit höherem Faktor, eine Möglichkeit, die vom GOÄ-Kommentar aus dem Deutschen Ärzteverlag empfohlen wird. Begründung: erforderliche Beratung mehr als zehn Minuten bei gleichzeitigem Abrechnungsverbot der Nr. 3 neben anderen Leistungen (Honorar insgesamt: 24,36 Euro).

Nr. 3 und M-II- oder M-III-Labor

Eine andere Situation haben wir bei Laboruntersuchungen des Abschnitts M II, die in der Regel in einer Laborgemeinschaft oder aber beim Laborfacharzt abgearbeitet werden. Bei der zweiten Variante stellt sich das Problem gar nicht, da hier die Laboranalysen vom Laborfacharzt abgerechnet werden und der Hausarzt so unproblematisch die Nr. 3 abrechnen kann. Er darf nur nicht gleichzeitig die Nr. 250 abrechnen.

Gehen wir aber von der Laborgemeinschaft aus, wobei die Analysen erst nach Stunden oder, wenn die Blutabnahme am Nachmittag erfolgt, erst am nächsten Tag durchgeführt werden. Damit ergibt sich eine zeitliche Trennung zwischen dem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und der Analyse der Laborparameter zu einem Zeitpunkt, an dem der Patient schon lange wieder zu Hause ist. Eine übliche Zeitangabe wäre: nach 12.00 Uhr.

Wenn wir davon ausgehen, dass der Patient um 8.00 Uhr zur Blutabnahme kommt und anschließend in die Sprechstunde geht, um ein Problem mit dem Hausarzt zu erörtern, wäre dies vielleicht um 8.15 Uhr. Abrechenbar wären dann bei der deutlichen zeitlichen Trennung zwischen Erörterung (8.15) und den Laboranalysen (12.00 und später) sowohl die Nr. 3 plus eventuell Untersuchung als auch die einzelnen Laborparameter. Wichtig ist nur, dass in der Rechnung sowohl die Nr. 3 als auch die einzelnen Laborummern mit der entsprechenden Uhrzeit versehen werden.

NR. 3 GOÄ
Leistungslegende und Bewertung
Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher   150 Pkt. 8,74 Euro (1x)
Anmerkungen:
Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801.
Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.
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Author's imageIlias TsimpoulisChief Medical Officer bei Doctolib
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