Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Bei phlebologischen Leistungen kennt der einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) zwei Gruppen:

  • Für alle Vertragsärzte abrechenbar sind zum Beispiel die Gebührenordnungs-positionen (GOP) 02312 und 02313.
  • Nur wenige Arztgruppen oder Ärzte mit entsprechender Zusatzqualifikation (Phlebologie) können die Leistungen des Abschnitts 30.5 abrechnen.

EBM: GOP 02312

Die GOP 02312 (Behandlung ulcus cruris/55 Punkte) enthält verschiedene obligate Leistungsinhalte. Dazu gehören auch regelmäßig eine Abtragung von Nekrosen und das Anlegen eines entstauenden Funktionsverbandes, was die gleichzeitige Abrechnung der GOP 02313 ausschließt.

Die GOP 02312 kann pro Sitzung und pro Bein abgerechnet werden, unabhängig von der Anzahl der zu behandelnden Ulcera. Insgesamt können mit dieser Leistung im gesamten Behandlungsfall jedoch maximal 4.244 Punkte abgerechnet werden.

EBM: GOP 02313

Bei der GOP 02313 (Kompressionstherapie/50 Punkte) ist schon in der Leistungslegende die erste Einschränkung beschrieben. Es sind exakt die Krankheiten erwähnt, bei denen diese Leistung abrechenbar ist: CVI, postthrombotisches Syndrom, Beinvenenthrombose und Lymphödem. Eine weitere Voraussetzung sind Messung und Dokumentation des Beinumfanges an drei Messstellen vor Beginn der Therapie und dann alle vier Wochen.

Auch diese Leistung (je Bein und Sitzung abrechenbar) hat eine maximale Abrechnungsmenge von 4.244 Punkten.

Abschnitt 30.5 Phlebologie

Nur nach Erwerb der Zusatzbezeichnung Phlebologie und der entsprechenden Genehmigung durch die KV können Allgemeinärzte den phlebologische Basiskomplex (GOP 30500) und die Verödung von Varizen (GOP 30501) abrechnen.

Die Leistungen dieses Abschnitts können außerdem auch von Hautärzten, Chirurgen und Internisten und damit auch von hausärztlich tätigen Internisten ohne Zusatzbezeichnung abgerechnet werden.
Bei der GOP 30500 (phlebologischer Basiskomplex/155 Punkte) müssen obligat eine Verschlussplethysmografie und/oder Lichtreflexionsrheografie sowie eine dopplersonografische Untersuchung von Venen und/oder Arterien durchgeführt werden.

GOÄ: Kompression und Behandlung des Ulcus cruris

In der Gebührenordnung-Ärzte (GOÄ) sind die Abrechnungsmöglichkeiten für den Kompressionsverband und die Versorgung eines Ulcus cruris unkomplizierter.

Der Kompressionsverband wird mit der Nr. 204 abgerechnet, auch hier pro Bein und Sitzung; dabei ist nur die für jede Praxis allgemein übliche Dokumentation erforderlich. Kompressionsverbände können dem Patienten rezeptiert oder aber bei Entnahme aus dem Praxisvorrat in Rechnung gestellt werden.

Die Behandlung des Ulcus cruris kann mit der Nr. 2006 abgerechnet werden, und zwar für jedes einzelne Ulcus. Zusätzlich können abweichend von sonstigen OP in diesem Fall der Verband nach GOP 200 und der Kompressionsverband nach GOP 204 abgerechnet werden.

Sklerosierung/Besenreiser
Kosmetische Besenreiserbehandlung als IGeL
Die Sklerosierung von Besenreiservarizen als kosmetisch gewünschte Behandlung und damit als Selbstzahlerleistung kann ebenfalls in mancher Hausarztpraxis vorkommen. Die Therapie wird mit der Nr. 764 GOÄ abgerechnet, der an die Behandlung anschließende Kompressionsverband mit der Nr. 204 GOÄ. Da die Nr. 764 nur einmalig pro Sitzung abrechenbar ist, kann die Behandlung mehrerer Besenreiser lediglich über den Multiplikator geregelt werden. Allein die Nr. 204 ist dabei pro Bein abrechenbar. Eine andere Möglichkeit wäre eine abweichende Vereinbarung nach § 2 GOÄ.