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Abrechnung

Die Weitergabe von Abrechnungsdaten ist Ärzten auch ohne Einwilligung des Patienten erlaubt. Warum das so ist, erklärt Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock.

Jede Verarbeitung von Daten braucht eine Rechtsgrundlage, die diese Verarbeitung erlaubt. Was grundsätzlich erlaubt ist, findet sich in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO, Artikel 6). “Allerdings lässt sich dieser Artikel der DSGVO auf die Verarbeitung von Gesundheitsdaten nicht anwenden. Vielmehr regelt dies Artikel 9”, erklärt Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock. Demnach ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich zulässig.

Gesundheitsdaten dürfen zu den dort genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. Seit November 2017 unterliegen in Deutschland auch Berufsgeheimnisträger, wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer, Versicherungsgesellschaften, Ärzte oder Therapeuten einer solchen Geheimhaltungspflicht (Strafgesetzbuch § 203 Abs. 7).

Was bedeutet das genau?

“Damit ist die Weitergabe der Abrechnungsdaten an privatärztliche Abrechnungsstellen gesetzlich erlaubt. Es ist keine Einwilligung des Patienten mehr notwendig”, so Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock.

Ganz ohne Papierkram geht es allerdings trotzdem nicht: Bei den Abrechnungsstellen handelt es sich um Auftragsverarbeiter. „Mit diesen ist ein gesonderter Vertrag zu schließen, der den Anforderungen des Artikel 28 der DSGVO entspricht“, erklärt Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock. Wurde ein entsprechender gültiger Vertrag abgeschlossen, können Ärzte auf das Einholen der einzelnen Einwilligungserklärungen aber getrost verzichten.