Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Das Messen des Blutdruckes ist eine der am häufigsten erbrachten Leistungen. Es ist aber nicht mit einer eigenen GOÄ-Position bedacht. Abgerechnet wird die Leistung nur mittelbar über GOÄ 2 (Messen von Körperzuständen, zum Beispiel des Blutdrucks). Das Messen des Blutdrucks kann aber auch Bestandteil einer Leistung nach Nr. GOÄ 1 oder GOÄ 5 sein. Unmittelbar verlangt GOÄ Nr. 7 im Bereich einer Untersuchung der Brustorgane, dass auch der Blutdruck gemessen werden muss, sonst wäre GOÄ 7 nicht vollständig erbracht und dürfte nicht angesetzt werden. Weil in der GOÄ eine eigenständige Leistungsposition für das Blutdruck messen nicht existiert, kommt es immer wieder zu Fehlinterpretationen.

Fehlerquellen bei der Abrechnung der Blutdruckmessung

Die Nr. 638 GOÄ (punktuelle Arterien- und /oder Venenpulsschreibung) oder 648 (Messung des zentralen Venen- oder Arteriendrucks) werden als mögliche Alternativen genannt, wenn der Blutdruck an mehreren Extremitäten gemessen wird. So aufwendig es in Einzelfällen auch sein mag, den Blutdruck an mehreren Extremitäten zu messen: Die von der GOÄ gekannte, jedoch nicht als eigenständige Position erfasste Leistung wäre mit Nr. 638 oder 648 nicht richtig beschrieben. Davor ist schon deshalb abzuraten, weil die beiden genannten Leistungen jeweils einen „blutigen Zugang“ erfordern und ihre Ergebnisse reproduzierbar sein müssen. Da es sich bei der Blutdruckmessung somit nicht um eine eigenständige ärztliche Leistung handelt, kommt auch der Ansatz einer Analogposition nach § 6 GOÄ nicht infrage.

Tätigkeit der Assistenz korrekt abrechnen

Das nicht immer mühelose Messen des Blutdruckes kann nur über die Honorare der Hauptleistung abgerechnet werden. Bleibt es dabei, dass medizinische Fachangestellte den Blutdruck messen, kann allenfalls Nr. 2 GOÄ angesetzt werden. Das übliche Honorar von 3,15 € (zum 1,8-fachen Satz) kann unter Hinweis auf einen erhöhten Zeitaufwand oder besondere Umstände bei der Ausführung zwar auf 4,37 € (2,5-facher Satz) gesteigert werden; Die Ansatzmöglichkeiten dieser Leistungsposition sind allerdings wegen ihrer Begleitbestimmungen stark beschränkt. So kann 2 GOÄ nämlich „anlässlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.“ Das bedeutet, dass 2 GOÄ schon deshalb nicht berechnet wird, weil für den selben Tag umfangreichere ärztliche Leistungen berechnet werden.

Wenn Ärzte den Blutdruck selbst messen

Sofern Ärztinnen und Ärzte den Blutdruck selbst messen, haben sie nur über die Nr. 1+3 sowie 5-7 die Möglichkeit, das Messen des Blutdruckes GOÄ-konform zu berechnen. Wird der Blutdruck in einer Sitzung an mehreren Extremitäten gemessen, so ist dies zweifelsfrei ein höherer Aufwand, der über den Faktor für die berechenbare Hauptleistung abgebildet werden kann. Selbst bei Kindern gibt es keine besondere Leistungsnummer für das häufige Messen des Blutdruckes an mehreren Extremitäten. Für die Bemessung des Honorares sind hier die gleichen Kriterien wie bei Erwachsenen heranzuziehen. Damit können auch bei Kindern die Nr. 1/und oder 5 bis 7 unter Hinweis auf mehrere Messungen höher bewertet werden. Bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr sollte man den Kinderzuschlag K1 nicht vergessen.

A&W-Tipp

Die GOÄ erlaubt es, Leistungen, die nicht darian enthalten sind, analog zu enthaltenen Nummern abzurechnen, die der durchgeführten Leistung gleichwertig sind. Das setzt aber voraus, dass die entsprechende Leistung nicht in einer anderen Leistung enthalten ist.