Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) können nicht in der GOÄ beschriebene Leistungen dennoch unter bestimmten Voraussetzungen von Ärzten analog abgerechnet werden. Demnach kann der abrechnende Arzt primär selbst eine Analogbewertung vornehmen, soweit er die Vorgaben einhält und für eine angemessene Honorierung Sorge trägt (§ 12 Abs. 1 MBO). Allerdings besteht kein Erstattungsanspruch des Patienten gegenüber seiner Versicherung.

Entscheidungen der BÄK

Bei Entscheidungen der BÄK (Bundesärztekammer) zu Abrechnungsfragen gibt es drei Abstufungen:

  • Analoge Bewertungen sind von der BÄK vorbereitete und mit dem Bundesgesundheitsministerium, dem Bundesinnenministerium und dem PKV-Verband abgestimmte Empfehlungen.
  • Für die „Abrechnungsempfehlungen der BÄK“ kann eine völlige Übereinstimmung nicht hergestellt werden, wobei die Differenzen jedoch nur gering sind.
  • Die „Beschlüsse der Gebührenordnungskommission der BÄK“ schließlich sind Abrechnungsempfehlungen, die nicht in das genannte Abstimmungsverfahren eingebracht und damit zwar nicht als rechtsverbindlich angesehen werden, aber dennoch eine gewisse Rechtsrelevanz haben.

Eigen erstellte Analognummern

Bei der Erstellung eigener Analognummern sind die Vorgaben der GOÄ exakt einzuhalten und gezielte Vorgaben wie etwa Mindestzeiten zu übernehmen. Dabei muss sich jede Analognummer auf eine originäre GOÄ-Position beziehen.

Es ist sicher sinnvoll, sich bei therapeutischen oder diagnostischen Analognummern auch auf entsprechende GOÄ-Leistungen zu beziehen. Einzelheiten finden sich in § 6 Abs. 2 und in § 12 Abs. 4 der GOÄ. Nur dann ist eine entsprechende Rechnung auch justiziabel.

Einige Beispiele der Vergleichbarkeit werden in der folgenden (nicht abschließenden) Auflistung vorgestellt:

  • Gleicher Gebührenrahmen (s. § 5 GOÄ)
  • Ähnlicher Kostenaufwand
  • Ähnlicher Zeitaufwand
  • Vergleichbarer technischer Aufwand
  • Gleiche Ausschlüsse
  • Gleiche Mindestzeiten
  • Gleiche Abrechnungshäufigkeit
  • Gleiche Kombinierbarkeit
  • Gleiche Teilnehmerzahl bei Gruppenbehandlungen

Auch bezüglich der Rechnungsstellung gibt die GOÄ konkrete Vorgaben her, die in 12 Abs. 4 festgelegt sind. Werden diese Vorgaben eingehalten, steigt auch die Chance für Patienten, dass die Kosten von der Versicherung erstattet werden.

Grundsätzlich ist es sinnvoll, bei selbst erstellten Analognummern, deren Erstattung nicht gewährleistet ist, einen Behandlungsvertrag mit dem Patienten abzuschließen. Damit kann man auch der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht nachkommen und späterem Ärger vorbeugen: „Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist, oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren“ (§ 630c Abs. 3 BGB).

Fazit

Bei dem Wissen, dass die derzeit gültige GOÄ auf dem medizinischen Wissen von vor mehr als 40 Jahren beruht, kommen in fast jeder Praxis Leistungen vor, die in der GOÄ nicht abgebildet sind. Damit ist die Erstellung eigener Analognummern legitim und bei Einhaltung der Vorgaben der GOÄ auch dem Patienten nachvollziehbar darzulegen.

 

Analog-Regeln in der GOÄ
  • § 6 Abs. 2 GOÄ: Selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.
  • § 12 Abs. 4 GOÄ: Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet,
  • ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.