Was steht eigentlich im Anhang 1 des EBM?

Der Anhang 1 des EBM beinhaltet ein Verzeichnis von Leistungen, die neben der Versichertenpauschale beziehungsweise der Grundpauschale nicht gesondert abrechenbar sind.
Gesetzlicher Hintergrund für diese Vorgabe ist der § 87, Abs. 2 SGB V (s. Textkasten).
Der Anhang 1 des EBM gliedert sich in insgesamt vier Spalten:
- Die Auflistung der nicht gesondert abrechenbaren Leistungen erfolgt zunächst in alphabetischer Reihenfolge, danach als Auflistung der einzelnen GOP in aufsteigender Reihenfolge.
- VP: Leistung ist in der Versichertenpauschale 03000 oder 04000 enthalten.
- GP: Leistung ist möglicher Bestandteil der Grundpauschale(n).
- SG: Leistung ist in sonstigen GOP enthalten.
Umfang des Anhangs 1 EBM für Hausärzte
Für Hausärzte und Pädiater relevant sind Leistungen aus dem Kapitel der arztgruppenübergreifenden allgemeinen Leistungen sowie aus dem Hausarztkapitel 03 beziehungsweise 04.
Als häufige Leistungen sind zu erwähnen aus den Abschnitten 1.4 und 1.6 die Vordrucke Häusliche Krankenpflege (01420), die Chronikerbescheinigung (01610) und der Konsiliarbericht PT (01612).
Bei den allgemeinen Leistungen sind so HA-relevante Leistungen wie die Infusionen (02100, 02101) und der Wechsel sowie die Einlage eines transurethralen und suprapubischen Blasenkatheters (02321, 02322 und 02323) für Hausärzte ausgeschlossen. Aus dem chirurgisch-traumatologischen Bereich fallen sämtliche Punktionen unter den Abrechnungsausschluss, zusätzlich der fixierende Verband (02350) und die therapeutische Infiltration (02360).
Im Extremfall kann es also dazu kommen, dass eine Infusionsserie über zehn Tage bei einem jungen Menschen von 25 Jahren mit lediglich 12,84 € (GOP 03003) honoriert wird.
Gilt der Ausschluss noch für weitere GOP?
Neben den im Anhang 1 benannten Versicherten- und Grundpauschalen kommen für Hausärzte weitere GOP hinzu, bei denen die im Anhang 1 genannten Leistungen ebenfalls fakultative Leistungsinhalte darstellen und daneben nicht gesondert abgerechnet werden können. Dies sind zum einen die Versichertenpauschalen bei unvorhergesehener Inanspruchnahme (GOP 03030 und 04030) und außerdem bereits seit dem 1.1.2015 die NäPA-Hausbesuchsleistungen gemäß den GOP 03062 und 03063.
Greifen die Regeln auch im organisierten Notfalldienst?
Nach dem eben Gesagten gelten die Ausschlussregeln des Anhangs 1 nicht neben den Notfalldienstpauschalen 01210 bis 01218. Das heißt: Alle im Anhang 1 genannten Leistungen sind im Notfalldienst abrechenbar. Voraussetzung ist hier lediglich die Vorgabe, dass „neben den Gebührenordnungspositionen dieses Abschnittes (I.1.2) nur Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig sind, die in unmittelbarem diagnostischen oder therapeutischen Zusammenhang mit der Notfallversorgung stehen.“
Fazit
Niedergelassene Ärzte sollten die für ihre Praxis relevanten Leistungen aus dem Anhang 1 kennen.
Sozialgesetzbuch |
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§ 87, Abs. 2b SGB V: Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der hausärztlichen Versorgung sollen als Versichertenpauschalen abgebildet werden; …. Mit den Pauschalen nach Satz 1 sollen die gesamten im Abrechnungszeitraum regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand im Rahmen der hausärztlichen Versorgung eines Versicherten erbrachten Leistungen einschließlich der anfallenden Betreuungs-, Koordinations- und Dokumentationsleistungen vergütet werden… |
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