Zeckenstiche kommen in jeder Region Deutschlands vor, oftmals suchen Patienten danach spontan ihren Hausarzt auf. Was ist zu tun und wie wird abgerechnet?
Gleichgültig, ob in einem FSME-Risikogebiet oder nicht, die Betroffenen sind in vielen Fällen unsicher, was zu tun ist, und melden sich dann beim Hausarzt. Was aber sollte geschehen und wie ist die korrekte Abrechnung?
Zeckenentfernung durch den Arzt
Nach Inspektion der Stichstelle möglichst restlose Entfernung der Zecke. Die Abrechnung im EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) erfolgt mit der 03000 für Beratung und Untersuchung sowie der 02300 für die Zeckenentfernung. Dabei ist es unerheblich, ob die Entfernung mit einer Zeckenzange, einer Pinzette oder ähnlichem erfolgt oder ob ein kleiner Schnitt mit anschließender chirurgischer Entfernung durchgeführt wird.
Bei GOÄ-Abrechnung (Gebührenordnung-Ärzte) ist jede Zeckenstichverletzung ein neuer Behandlungsfall, deshalb ist neben den Nrn. 1 und 5 auch immer die Abrechnung von Sonderleistungen möglich. Die unkomplizierte Entfernung wird analog mit der Nr. 2007 abgerechnet, bei instrumenteller Entfernung mit der Nr. 2009, zusätzlich eventuell die Nr. 490 für eine Lokalanästhesie, außerdem die zusätzliche Berechnung von Auslagen gemäß § 10 GOÄ.
Hat der Patient noch ausreichend Impfschutz?
Immer sollte der Tetanusschutz abgefragt beziehungsweise überprüft und bei Bedarf aufgefrischt werden. Auch wenn die Simultanimpfung nach Verletzung Teil der Versichertenpauschale ist, kann die heute übliche und empfohlene Impfung mit einem Kombiimpfstoff (Td, TdIPV o. ä.) bei GKV-Patienten entsprechend der regionalen Impfvereinbarung mit einer der 89xxx-Ziffern abgerechnet werden.
In der GOÄ haben wir für die Simultanimpfung die Nr. 378, allerdings gemäß der Präambel zum Abschnitt C V Nr. 3 unter Verzicht der Nr. 1, die neben der Nr. 378 ausgeschlossen ist. Benutzt man auch hier einen Kombinationsimpfstoff, wäre dann jedoch die Nr. 1 neben der Nr. 375 für die Kombinationsimpfung abrechenbar. Den Impfstoff kann man entweder privat auf den Namen des Patienten rezeptieren oder aus dem Privat-Sprechstundenbedarf entnehmen und zusätzlich berechnen.
Ebenfalls ist in FSME-Risikogebieten die Frage einer eventuellen FSME-Impfung zu klären. Diese wäre dann ebenfalls entsprechend der regionalen Impfvereinbarung oder bei Privatpatienten mit der Nr. 375 oder aber als Zweitimpfung mit der Nr. 377 abzurechnen, im letzteren Fall wieder unter Verzicht auf die Nr. 1.
Beratungen, Erörterungen nach Zeckenstich
Manchmal fällt die Beratung nach einem Zeckenstich etwas ausführlicher aus (Borreliose, FSME-Risiko), sodass im GKV-Bereich zusätzlich die 03230 abgerechnet werden kann – unter Umständen auch mehrfach, je vollendete zehn Minuten. Dabei ist es unerheblich, ob das Gespräch mit dem Patienten selbst oder beispielsweise mit Eltern als Bezugspersonen für ihr Kind geführt wird.
In der GOÄ ist immer dann, wenn eine längere Beratung erfolgt, eigentlich die Nr. 3 abrechenbar, die aber neben Sonderleistungen nicht möglich ist. Deshalb bleibt hier nur, die Nr. 1 mit entsprechender Begründung (Beratung über xx Minuten) zu steigern.
Behandlungsfall GOÄ |
Mögliche Abrechnung mehrerer Behandlungsfälle nebeneinander Anders als im EBM können in der GOÄ mehrere Behandlungsfälle nebeneinander existieren. Sollte es innerhalb eines Monats zu Folgeerkrankungen kommen (Borreliose oder FSME), dann können neben dem Behandlungsfall Zeckenstich weitere potenzielle Behandlungsfälle kurzzeitig nebeneinander anfallen. Dabei können dann bei jedem neuen Fall neben den Nrn. 1 und 5 Sonderleistungen abgerechnet werden:
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