Selektivverträge: Neue Spielregeln für das Hautkrebsscreening U35
Melanie HurstSeit Jahresanfang gelten bundesweit neue Regelungen für das Hautkrebsscreening bei unter 35-Jährigen. Was Dermatologinnen und Dermatologen beachten müssen.
Wenn die Honorarumsätze der eigenen Praxis nach oben gehen, ist das eine erfreuliche Entwicklung. Aber wie können Dermatologinnen und Dermatologen ihren wirtschaftlichen Erfolg noch steigern? Eine Stellschraube ist das Hautkrebsscreening für unter 35-Jährige nach § 140a SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch). Denn viele gesetzliche Krankenkassen bieten auch dieser Patientengruppe die Möglichkeit, alle zwei Jahre an einem Hautkrebsscreening teilzunehmen. Daher kann es sich lohnen, jüngere Patienten gezielt anzusprechen. Je nach Krankenkasse können Dermatologinnen und Dermatologen dabei mit einer Leistungsvergütung zwischen 30 und 35 Euro rechnen. Neben dem Extra-Umsatz ist es zudem positiv, dass der U35-Haut-Check ebenfalls extrabudgetär vergütet wird.
Beispielrechnung
Geht man von einem durchschnittlichen Honorar von 32 Euro bei der Unter-35-Jahre-Variante aus, summieren sich 100 Untersuchungen auf 3.200 Euro.
Damit Dermatologinnen und Dermatologen das Hautkrebsscreening für unter 35-Jährige nach § 140a SGB V nutzen können, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.
Was ist § 140a SGB V?
Der § 140a des SGB V bildet die gesetzliche Grundlage für sogenannte besondere Versorgungsformen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Paragraf ermöglicht es Krankenkassen, alternative Versorgungsverträge mit Leistungserbringern abzuschließen – außerhalb der Regelversorgung. Im Bereich Hautkrebsscreening bei unter 35-Jährigen nutzen viele Krankenkassen diesen Paragrafen, um freiwillige Vorsorgeleistungen zu finanzieren, die nicht zur Regelversorgung gehören. Dafür schließen sie selektive Verträge mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) oder direkt mit Dermatologen ab.
Formale Voraussetzung für Ärzte
Das Hautkrebsscreening für unter 35-Jährige dürfen Ärzte der Fachrichtung Dermatologie durchführen. Die Teilnahme an den Verträgen ist für sie freiwillig. Ihren Teilnahmewunsch an den einzelnen Verträgen erklären Hautärzte gegenüber ihrer KV mit der Teilnahmeerklärung zum Hautkrebsscreening.
Formale Voraussetzung für Patienten
Seit dem 1. Januar 2025 gelten strengere Regelungen zur Dokumentation von Selektivverträgen. So ist jetzt auch eine Teilnahmeerklärung des Versicherten notwendig! Das heißt: Wollen Neupatienten an dem Hautkrebsscreening für unter 35-Jährige teilnehmen, müssen sie schriftlich einwilligen. Diese Erklärung bleibt gültig, bis der Patient oder die Patientin die Praxis wechselt oder die Teilnahmeerklärung widerruft.
Auch Bestandspatienten müssen jetzt übrigens diese Teilnahmeerklärung unterschreiben, damit die Leistung abgerechnet werden kann. Das gilt auch, wenn sie früher schon einmal eine Hautkrebs-Früherkennungsuntersuchung wahrgenommen haben.
Wo gibt es diese Teilnahmeformulare?
Die Teilnahmeformulare werden von der jeweiligen Krankenkasse oder der zuständigen KV bereitgestellt.
Dokumentationspflichten für Praxen
Die Arztpraxis muss die Teilnahmeerklärung des Patienten aufbewahren. Die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre. Je nach Selektivvertrag kann es auch sein, dass noch eine Datenschutzerklärung nach der Datenschutz-Grundverordnung dazu gehört. Der Postversand an die Krankenkassen entfällt dafür künftig und ist nur noch bei konkreter Anforderung durch die Krankenkasse im Einzelfall erforderlich.
Neue Patienten-Teilnahmeerklärung
Prüfen, ob Patient/in bei Kasse mit § 140a-Vertrag versichert ist
Aufklären und informieren über freiwillige Teilnahmemöglichkeit, Dauer und Datenschutz
Formular ausfüllen: Teilnahmeerklärung und ggf. Datenschutzerklärung unterschreiben lassen
Archivierung beider Dokumente in der Patientenakte
Dokumentation in der Praxissoftware, indem ein Hinweis über die Teilnahme dort hinterlegt wird