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Warum E‑Autos derzeit boomen

Die neue staatliche Prämie senkt den Kaufpreis eines Elektrofahrzeugs um mehrere tausend Euro. In Kombination mit den ohnehin niedrigeren laufenden Kosten (Strom statt Kraftstoff, geringerer Wartungsaufwand) führt das zu einem deutlichen Nachfrageanstieg. Auch für viele Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig zwischen Praxis, Klinik, Hausbesuchen und Fortbildungen pendeln, wird das E‑Auto zu einer wirtschaftlich sinnvollen Alternative.

Steuerliche Vorteile von E-Autos als Praxisfahrzeug

1. Keine Pflicht zum Fahrtenbuch

Wer ein Elektrofahrzeug als Praxisfahrzeug nutzt, muss kein Fahrtenbuch führen. Stattdessen kann die begünstigte Pauschalbesteuerung für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Praxis genutzt werden.

Das bedeutet:

  • Die private Nutzung wird pauschal versteuert.

  • Die oft aufwendige Dokumentation einzelner Fahrten entfällt.

  • Die steuerliche Belastung ist planbar und geringer als bei einem Verbrenner.

Für Privatfahrten mit Elektrofahrzeugen außerhalb des Praxisbetriebs gelten die gegenüber einem reinen Verbrenner um bis zu 75 Prozent reduzierten Bemessungsgrundlagen, was die Privatnutzung steuerlich deutlich entschärft.

2. Alle Kosten sind Betriebsausgaben

Sämtliche Kosten des E‑Autos können als betrieblich veranlasste Aufwendungen geltend gemacht werden:

  • Leasing- oder Finanzierungsraten

  • Stromkosten

  • Versicherung

  • Reparaturen und Wartung

  • Ladeinfrastruktur in der Praxis

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Diese Kosten mindern den steuerpflichtigen Gewinn der Praxis und wirken sich damit direkt steuermindernd aus.

3. Erhöhte Abschreibung für Elektrofahrzeuge

Ein wesentlicher Vorteil ergibt sich durch die Möglichkeit der erhöhten Abschreibung.

Hintergrund:

  • Elektrofahrzeuge gelten als besonders förderungswürdig.

  • Für bestimmte emissionsfreie Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, erlaubt der Gesetzgeber eine erhöhte degressive Abschreibung.

  • Dadurch kann ein großer Teil der Anschaffungskosten bereits im ersten Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

  • Gilt sowohl für Neu- als auch Gebrauchtfahrzeuge

Wie funktioniert das?

Ein Praxisfahrzeug wird grundsätzlich linear über sechs Jahre, d.h. jährlich in Höhe von 16,67 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben. Bei einem E‑Auto können durch arithmetisch-degressive Abschreibung in fallenden Staffelsätzen im Anschaffungsjahr (und das unabhängig vom unterjährigen Anschaffungszeitpunkt) bereits 75 Prozent der Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Im Jahr zwei werden 10 Prozent, in den Jahren drei und vier jeweils fünf Prozent, im fünften Jahr drei Prozent und im sechsten Jahr 2 Prozent steuerlich abgeschrieben.

3. Wirkung bei Ärztinnen und Ärzten im Spitzensteuersatz

Für den Veranlagungszeitraum 2026 gilt:

  • Der Spitzensteuersatz der Einkommensteuer beträgt weiterhin 42 Prozent.

  • Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag, sodass die Gesamtbelastung 44,3 Prozent beträgt.

Das bedeutet:

Jeder Euro, den die Ärztin oder der Arzt für das E‑Auto als Betriebsausgabe geltend macht, reduziert die Steuerlast um gut 44 Cent.

Der Spitzensteuersatz kommt zur Anwendung, soweit das zu versteuernde Einkommen die Grenze von rund 70.000 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 140.000 Euro bei Zusammenveranlagung übersteigt.

Die Anschaffung eines Elektroautos für 90.000 Euro bewirkt allein durch die degressive Abschreibung unter Anwendung des Spitzensteuersatz im Jahr des Kaufes eine Steuerentlastung von ca. 29.900 Euro.

Liegt das zu versteuernde Einkommen unterhalb von 70.000 Euro bzw. 140.000 Euro, reduziert sich der persönliche Grenzsteuersatz und damit der Steuereffekt entsprechend.

Fazit: Ein reines E‑Auto lohnt sich für die Praxis mehrfach

Die steuerlichen Regelungen erleichtern die Finanzierung beim Kauf und reduzieren die laufende Belastung – und die ökologische Komponente passt gut zum Selbstverständnis vieler Ärztinnen und Ärzte, die nachhaltiges Handeln aktiv fördern möchten.

Mit der Kombination aus:

  • begünstigter Pauschalbesteuerung

  • voller Betriebsausgabenabzugsfähigkeit

  • erhöhter Abschreibung

  • und einer Steuerersparnis von effektiv gut 44 Prozent

wird das emissionsfreie Elektrofahrzeug zu einem wirtschaftlich hochattraktiven Praxisfahrzeug.

Ulrich Raab

Nach Abschluss der Ausbildung zum Steuerfachangestellten und Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Augsburg ist Ulrich Raab seit 2006 bei der awi. 2009 wurde er zum Steuerberater bestellt, 2014 zum Wirtschaftsprüfer. In der Funktion als Wirtschaftsprüfer verantwortet er freiwillige und gesetzliche Jahresabschlussprüfungen mittelgroßer Unternehmen, begleitet Due Diligence Prüfungen im Rahmen von Unternehmenstransaktionen und erstellt Unternehmensbewertungen. Als Fachberater für den Heilberufebereich (IFU / ISM gGmbH) berät er Arztpraxen, Medizinische Versorgungszentren und Kooperationen in steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen, die sich aus den besonderen Regelungen des Gesundheitswesens ergeben.

+49 821 906 430

awi@awi-treuhand.de

Benjamin Doleschel

Benjamin Doleschel

Nach dem Diplomstudium der Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Wirtschaftsprüfung und Controlling an der Universität Augsburg war Benjamin Doleschel in verschiedenen mittelständischen Steuerkanzleien tätig und hat 2014 das Examen zum Steuerberater abgelegt. Bei awi ist er seit 2018 tätig. Neben der steuerrechtlichen Beratung der Mandanten betreut er als Prüfungsleiter freiwillige und gesetzliche Jahresabschlussprüfungen. Immer komplexer werdende Anforderungen seitens des Gesundheitsmarktes fordern immer komplexere Antworten und Lösungen. Mit der Fortbildung zum Fachberater Gesundheitswesen (IBG / HS Bremerhaven) im Jahr 2023 kann er nun Gesundheitsdienstleistern einen ganzheitlichen Beratungsansatz bieten.

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